Gesetzesrevision

Neues Wasserrecht des Kantons Zürich in Kraft getreten

Die neue Wasserrechtsgesetzgebung im Kanton Zürich ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Das neue Regelwerk – bestehend aus einem Gesetz und einer Verordnung – fasst das bisherige Wasserrecht des Kantons Zürich, das aus zwei Gesetzen und fünf Verordnungen bestand, zusammen. Es soll die bestehenden Regelungen modernisieren und einen

RPG 2 tritt in Kraft

Am 29. September 2023 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2; vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 17. Oktober 2025). Das revidierte Rauplanungsrecht wird gestaffelt in Kraft gesetzt: Der erste Teil gilt seit dem 1. Januar 2026 (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 20. Januar 2026). Der

Bundesrat will den Grundstückerwerb für Personen im Ausland weiter beschränken

Der Bundesrat will das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; sog. Lex Koller) verschärfen. Dabei sieht er insbesondere die folgenden Verschärfungen vor (vgl. den Vorentwurf des revidierten BewG): Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige: Der Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten ausserhalb der

Bundesrat setzt Änderungen des USG in Bezug auf den Lärmschutz und die revidierten Bestimmungen der LSV in Kraft

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen. Mit den Anpassungen des USG und der LSV soll die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und besser mit dem Lärmschutz koordiniert werden. Die neuen Regelungen bezwecken

Inkrafttreten neues Raumplanungsrecht (1. Teil)

Am 29. September 2023 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die zweite Etappe der Revision des RPG (RPG 2; vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 17. Oktober 2025). Das revidierte Raumplanungsrecht wird gestaffelt in Kraft gesetzt: Der erste Teil gilt bereits seit dem 1. Januar 2026. Dieser erste Teil der Revision des Raumplanungsrechts setzt

PBG-Revision: Bauen im Bestand und Neuerlass der kantonalen Störfallverordnung

Umbauten und Erweiterungen an älteren Bauten sind nach geltendem Recht oft komplex, langwierig und teilweise aus rechtlichen Gründen nicht möglich. In der Folge entscheiden sich viele Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für einen Abbruch und Ersatzneubau. Dies führt jedoch zu höheren CO₂-Emissionen und deutlich mehr Bauabfällen, als dies beim Bauen im Bestand

Was bei Baumängeln ab 1. Januar 2026 zu beachten ist

Die Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Baumängel tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (vgl. unseren Beitrag vom 2. Mai 2025). Dabei ändert sich im Wesentlichen Folgendes:  Es gilt neu eine (längere) Rügefrist von 60 Tagen beim Grundstückkaufvertrag (Art. 219a Abs. 1 nOR) und beim Werkvertrag über ein unbewegliches Werk (Art.

RPG 2: Bundesrat verabschiedet revidierte Raumplanungsverordnung

Nach der ersten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1), welche seit 2014 in Kraft ist, folgte die zweite Etappe der Revision des RPG (RPG 2), bei der das Bauen ausserhalb der Bauzone im Zentrum steht (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 30. März 2023). Die entsprechende Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten

Einschränkung des Beschwerderechts von Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten

Im September 2024 stimmte der Nationalrat einer Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu, wonach Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr beschwerdeberechtigt sind (vgl. hierzu unsere Blog-Beiträge vom 1. Oktober 2024 und 9. September 2024). Die neue Bestimmung von Art. 12 Abs. 1bis

Bundesrat setzt Änderung des USG teilweise in Kraft

An seiner Sitzung vom 14. März 2025 hat der Bundesrat die Teilinkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) per 1. April 2025 beschlossen. Die Gesetzesänderungen betreffen unter anderem die Altlastensanierung. Neu werden über den Altlasten-Fonds altlastenrechtliche Untersuchungen bis ins Jahr 2032 und Sanierungen von Altlasten bis 2045 subventioniert.