Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen. Mit den Anpassungen des USG und der LSV soll die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und besser mit dem Lärmschutz koordiniert werden. Die neuen Regelungen bezwecken insbesondere die Präzisierung von lärmrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen und sollen klare Rechtsgrundlagen für Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten schaffen (vgl. hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 23. September 2024).
Wohngebäude in lärmbelasteten Gebieten sollen nunmehr bewilligt werden können, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind oder Lärmschutzmassnahmen getroffen werden. Falls die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann trotzdem eine Baubewilligung erteilt werden, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt wird:
- Bei den lärmbelasteten Wohneinheiten wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert und es ist entweder ein Kühlsystem vorhanden oder bei mindestens einem Raum sind die Immissionsgrenzwerte an einem Fenster eingehalten.
- Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Bei Wohnungen mit ungerader Anzahl lärmempfindlicher Räume ist die Hälfte davon auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. So benötigt beispielsweise eine 3-Zimmerwohnung zwei Zimmer, bei denen der Immissionsgrenzwert an mindestens einem Fenster eingehalten ist.
- Die Wohnung verfügt über mindestens ein Fenster in einem lärmempfindlichen Raum und über einen privat nutzbaren Aussenraum, bei denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind für grosse Wohnüberbauungen (und bei Fluglärm) möglich.
Zudem können Gemeinden neu Bauzonen für Gebäude, die für den längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausscheiden, wenn die Planungswerte innerhalb der Bauzone bereits eingehalten sind oder mittels Massnahmen eingehalten werden können. Weiter können sie Änderungen von Nutzungsplanungen genehmigen, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Soweit diese Grundsätze nicht erfüllt werden können, sind Einzonungen sowie Auf- und Umzonungen ausnahmsweise möglich, wenn in Bezug auf das massgebende Gebiet ein überwiegendes Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen besteht, der Bevölkerung ausreichend Freiräume für die Erholung zur Verfügung steht und Massnahmen realisiert werden, um die Wohnqualität in akustischer Hinsicht zu verbessern.
Die Änderungen des USG im Bereich Lärmschutz und die revidierte LSV treten am 1. April 2026 in Kraft.