Baubewilligung

Eile mit Weile in Baubewilligungsverfahren

Gut Ding will Weile haben! Bis eine rechtskräftige Baubewilligung für ein Bauprojekt vorliegt, brauchen Bauherrschaften und Planende Geduld. Dieser Geduldsfaden kann angesichts der oft langwierigen Baubewilligungsverfahren schon einmal reissen. Doch woran liegt das? Und wie lassen sich Baubewilligungsverfahren effizienter gestalten? Diesen (und weiteren) Fragen ist RAin Regula Fellner in ihrem

Bundesrat setzt Änderungen des USG in Bezug auf den Lärmschutz und die revidierten Bestimmungen der LSV in Kraft

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen. Mit den Anpassungen des USG und der LSV soll die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und besser mit dem Lärmschutz koordiniert werden. Die neuen Regelungen bezwecken

Bundesgericht bestätigt ISOS-Direktanwendung bei Solaranlagen auf Gebäuden im ISOS-A-Perimeter

Das Bundesgericht äussert sich in seinem Urteil 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 zur Direktanwendung des ISOS. Es bestätigt seine Rechtsprechung, wonach mit der Baubewilligung für die Errichtung einer Solaranlage auf einem Gebäude in der Bauzone, welches in einem ISOS-Perimeter mit Erhaltungsziel A liegt, die Erfüllung einer Bundesaufgabe verbunden ist. Dies führt

Einschränkung des Beschwerderechts von Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten

Im September 2024 stimmte der Nationalrat einer Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu, wonach Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr beschwerdeberechtigt sind (vgl. hierzu unsere Blog-Beiträge vom 1. Oktober 2024 und 9. September 2024). Die neue Bestimmung von Art. 12 Abs. 1bis

Bundesgericht: Anrechenbarkeit von Attikageschossen an die Ausnützungsziffer

Kurzzusammenfassung: Im Urteil BGer 1C_127/2024 vom 27. März 2025 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob die Geschossfläche eines Attikageschosses bei einem Neubauprojekt in Rheinfelden (AG) bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen ist. Art. 63 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Rheinfelden hält betr. Ausnützungsziffer fest: «Es gilt die

Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Die neue Ausgabe des Architekturmagazins Modulør enthält einen Beitrag von Regula Fellner zum Thema «Bauen in lärmbelasteten Gebieten». Der Beitrag ist hier abrufbar.

Brunaupark-Siedlung in Zürich: Verwaltungsgericht hebt Baubewilligung auf

Mit einem vor wenigen Tagen publizierten Entscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die kommunale Baubewilligung für den Ersatzneubau der Arealüberbauung Siedlung Brunaupark aufgehoben. Bereits ein früher bewilligtes Projekt war von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen aufgehoben worden. Nebst einem beschwerdeberechtigten Verband wehrten sich Anwohnerinnen und Anwohner gegen die im August 2022

Von Bauprojekten und Schmetterlingen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte sich in einem vor wenigen Tagen publizierten Urteil im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauprojekt in Zumikon (unter anderem) mit schutzwürdigen Lebensräumen und Schmetterlingen zu befassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 erteilte der Gemeinderat Zumikon die baurechtliche

Bundesgericht: Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung anhand der konkreten, beabsichtigten Nutzung auf dem Grundstück

In dem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil 1C_446/2022 befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur  Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen.   Streitgegenstand bildete unter anderem eine Baubewilligung, die für ein Bauprojekt erteilt worden war, welches den Bau einer neuen Erschliessungsanlage im Hinblick auf

Bundesgericht: Identitätserfordernis eines Ersatzneubaus im Landschaftsschutzgebiet nicht erfüllt

Der Beschwerdegegner plante, sein Wohnhaus mit angebauter Scheune in der Stadt St. Gallen abzubrechen und als Wohnhaus wieder aufzubauen. Sein Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und in einem Landschaftsschutzgebiet. Dem Beschwerdegegner wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin. Nachdem die beschwerdeführende Stiftung bei sämtlichen Instanzen unterlag,