Einschränkung des Beschwerderechts von Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten

Im September 2024 stimmte der Nationalrat einer Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu, wonach Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr beschwerdeberechtigt sind (vgl. hierzu unsere Blog-Beiträge vom 1. Oktober 2024 und 9. September 2024).

Die neue Bestimmung von Art. 12 Abs. 1bis NHG sieht nunmehr vor, dass den Organisationen das Beschwerderecht nicht (mehr) zusteht gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen (Art. 12 Abs. 1bis NHG). Hingegen bleibt das Beschwerderecht bestehen a) innerhalb von Ortsbilder von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen, oder b) innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.

Die Änderungen sind am 1. August 2025 in Kraft getreten.