Bundesgericht bestätigt ISOS-Direktanwendung bei Solaranlagen auf Gebäuden im ISOS-A-Perimeter

Das Bundesgericht äussert sich in seinem Urteil 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 zur Direktanwendung des ISOS. Es bestätigt seine Rechtsprechung, wonach mit der Baubewilligung für die Errichtung einer Solaranlage auf einem Gebäude in der Bauzone, welches in einem ISOS-Perimeter mit Erhaltungsziel A liegt, die Erfüllung einer Bundesaufgabe verbunden ist. Dies führt dazu, dass eine Beurteilung der kantonalen Fachstelle hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit zur Einholung eines Gutachtens der ENHK (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission) oder EKD (Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege) erforderlich ist.

Dem Urteil des Bundesgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Genossenschaft A. plante auf einem Grundstück in Winterthur die Erstellung einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage). Das Baugrundstück liegt in der Kernzone der Stadt Winterthur sowie im Perimeter der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A und im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von kantonaler Bedeutung.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der Genossenschaft A. die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung der geplanten PV-Anlage. Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH (nachfolgend: Beschwerdegegner) Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 hiess das Baurekursgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Bauausschuss zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid zurück. Insbesondere bedürfe es einer Beurteilung der kantonalen Fachstelle hinsichtlich der Frage, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt Winterthur (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 16. Januar 2025 abwies.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. März 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte, die Entscheide des Verwaltungsgerichts sowie des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu bestätigen.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

  • Unmittelbare und mittelbare Anwendung des ISOS (E. 2.):
    Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei der im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen (sog. mittelbare Anwendung des ISOS).
  • Erfüllung einer Bundesaufgabe (E. 3.1.):
    Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe i.S. von Art. 78 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 NHG ist in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist, wobei das betreffende Bundesrecht hinreichend detailliert und direkt anwendbar sein muss. Verlangt wird ferner ein Bezug der Aufgabe zum Natur- und Heimatschutz, sei es, weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) dem Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat dient, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Ortsbilder oder Landschaften in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss.
  • Einordnung Solaranlagen auf Kulturdenkmälern (E. 3.2. – 3.3.):
    Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Nach Art. 32b lit. b RPV gelten als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung u.a. Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss ISOS mit Erhaltungsziel A. Die streitgegenständliche PV-Anlage ist auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes geplant, das im ISOS mit Erhaltungsziel A verzeichnet ist. Somit ist die PV-Anlage nach Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV bewilligungspflichtig und darf das betreffende Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen.
  • Gleichbehandlung von Nicht-Bauzonen und Bauzonen (E. 5.2. – E. 5.3.2.):
    Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren lag einem früheren Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 der Bau einer Solaranlage auf einem Gebäude in einem ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A zugrunde, das nicht innerhalb, sondern ausserhalb der Bauzone zu stehen kam. Mit Blick auf das Vorliegen einer Bundesaufgabe besteht indessen keine Veranlassung, Solaranlagen auf Gebäuden innerhalb der Bauzone gestützt auf Art. 18a Abs. 3 RPG anders zu behandeln. Art. 18a RPG macht keine Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet, sondern hält in Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Bestimmung in «Bau- und in Landwirtschaftszonen» anwendbar ist. Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art. 18a Abs. 3 RPG ist lediglich, dass die geplante Solaranlage auf einem Kultur- und Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung zu stehen kommt.
  • Wesentliche Beeinträchtigung und qualifizierte Interessenabwägung (E. 5.3.3.):
    Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG liegt vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 6 NHG nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, nicht jedoch im Rahmen der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben direkt anwendbar ist. Soweit sich somit aus Art. 18a Abs. 3 RPG keine Bundesaufgabe ableiten liesse, wäre auch Art. 6 NHG – wenn keine andere Bundesaufgabe vorliegt – nicht direkt anwendbar. Auch die in Art. 3 RPG festgehaltene generelle Umschreibung der Interessenabwägung lässt die Regelung von Art. 18a Abs. 3 RPG nicht obsolet werden. 18a Abs. 3 RPG enthält eine darüber hinausgehende Interessengewichtung, indem nur eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch die Installation einer Solaranlage der Baubewilligung entgegenzustehen vermag und geringfügige Störungen hinzunehmen sind.
  • Abschliessendes Bundesrecht (E. 5.3.4.):
    Der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG lässt keinen Raum für eine Interpretation in dem Sinne, dass das Bundesrecht die Bewilligungen für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern nicht abschliessend regeln soll.
  • Erfüllung einer Bundesaufgabe bei Solaranlagen auf Kulturdenkmälern bejaht (E. 6):
    Der vorliegende Beschluss mit der Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude innerhalb der Bauzone im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A betrifft einen Bereich, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt Art. 18a Abs. 3 RPG ist sodann hinreichend detailliert, direkt anwendbar und ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz ist gegeben. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bundesaufgabe sind somit erfüllt. Dementsprechend ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts geschützt hat, wonach die Beschwerdeführerin beim kantonalen Amt für Raumentwicklung als Fachstelle eine Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit eines Gutachtens der EKD und/oder der ENHK einzuholen hat (vgl. Art. 7 und 25 NHG).

Mit dieser Begründung wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.