An seiner Sitzung vom 14. März 2025 hat der Bundesrat die Teilinkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) per 1. April 2025 beschlossen. Die Gesetzesänderungen betreffen unter anderem die Altlastensanierung.
Neu werden über den Altlasten-Fonds altlastenrechtliche Untersuchungen bis ins Jahr 2032 und Sanierungen von Altlasten bis 2045 subventioniert. Zudem werden nunmehr auch Sanierungen von Kinderspielplätzen und Hausgärten, die durch Schadstoffe belastet sind, mit Beiträgen aus dem Altlasten-Fonds unterstützt. Weiter wird sich der Bund bei Untersuchungen und Sanierungen von belasteten Standorten rund um Kehrrichtverbrennungsanlagen oder bei Brand- oder Löschübungsplätzen, die mit PFAS-haltigen Löschschäumen verursacht wurden, finanziell beteiligen.
Die revidierten Bestimmungen zum Lärmschutz, welche die Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten und die Anforderungen an Bauzonen umfassen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 23. September 2024), werden voraussichtlich im Frühjahr 2026 in Kraft treten. Dies, weil vorgängig hierzu eine Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) erforderlich ist.