Neues Wasserrecht des Kantons Zürich in Kraft getreten

Die neue Wasserrechtsgesetzgebung im Kanton Zürich ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Das neue Regelwerk – bestehend aus einem Gesetz und einer Verordnung – fasst das bisherige Wasserrecht des Kantons Zürich, das aus zwei Gesetzen und fünf Verordnungen bestand, zusammen. Es soll die bestehenden Regelungen modernisieren und einen zukunftsgerichteten Umgang mit Gewässern unter Berücksichtigung der technischen und rechtlichen Entwicklungen ermöglichen.

Vorgeschichte

Vor genau einem Jahr, am 2. Juli 2025, hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Wasserverordnung erlassen und beschlossen, diese zusammen mit dem Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 sowie den damit verbundenen Verordnungsänderungen und -aufhebungen auf den 1. November 2025 in Kraft zu setzen (RRB Nr. 714/2025). Der Beschluss stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass im Falle eines Rechtsmittels über die Inkraftsetzung neu zu entscheiden sei. Da gegen die Wasserverordnung ein Rechtsmittel erhoben wurde, konnte die Inkraftsetzung nicht vollzogen werden. Nachdem die Beschwerde zurückgezogen und das Verfahren mit Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2026 abgeschrieben worden war, setzte der Regierungsrat das Wassergesetz (WsG; LS 724.1), die Wasserverordnung (WsV; LS 724.11) und die damit verbundenen Verordnungsänderungen am 1. Juni 2026 in Kraft (RRB Nr. 158/2026).

Die drei Säulen der integralen Wasserwirtschaft

Die neue Gesetzgebung basiert auf den drei Säulen der integralen Wasserwirtschaft: Wasser nutzen, Wasser schützen und Schutz vor dem Wasser.

Revitalisierung. Ergänzend zum Verfassungsauftrag hält das Wassergesetz neu fest, dass Kanton und Gemeinden für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen haben (§ 22 WsG). Durch Revitalisierungen werden kanalisierte und eingedolte Bäche und Flüsse wieder naturnaher gestaltet , was wertvollen Lebensraum schaffen und dem Biodiversitätsverlust entgegen wirken soll. Die Gemeinden müssen ihre Aufgaben planen und diese hinsichtlich Hochwasserschutz, Unterhalt und Revitalisierung aufeinander abstimmen.

Gewässerschutz. Der Gewässerschutz behält seinen hohen Stellenwert. Neu müssen die Gemeinden die öffentlichen und die privaten Abwasserleitungen regelmässig kontrollieren und bei Schäden für die Sanierung der Anlagen sorgen (§ 94 ff. WsV). Fachleute gehen davon aus, dass rund 40 Prozent der privaten Abwasserleitungen undicht sind, was zu Gewässerverunreinigungen führen kann. Zudem sorgt das Wassergesetz dafür, dass die Gemeinden Abwassergebühren nach einheitlichen Grundsätzen erheben (§ 61 ff. WsG).

Hochwasserschutz. Das Wassergesetz definiert die Aufgaben von Kanton, Gemeinden und Privaten im Bereich Hochwasserschutz genauer als bisher. Um Hochwasserereignisse besser bewältigen und dokumentieren zu können, sieht das Gesetz neu verschiedene Instrumente vor: einen Schutzbautenkataster (§ 48 WsV), einen Ereigniskataster (§ 49 WsV) sowie eine Notfallplanung (§§ 39–41 WsV). Die Wasserverordnung enthält zudem Regelung zur Sicherheit der Stauanlagen (§§ 65–73 WsV). Gemeinden sind neu verpflichtet, für den Notfall Evakuierungspläne zu erstellen. Weiter legt das Wassergesetz fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährdeten Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten Objektschutzmassnahmen treffen müssen (§ 33 i.V.m. § 26 WsG). Diese Massnahmen werden grundsätzlich neu durch die Gemeinde angeordnet, bei Sonderobjekten und Sonderrisiken durch den Kanton.

Konzessionsland am Zürichsee

Auch bei den Landanlagen rund um den Zürichsee (Konzessionsland) soll das neue Wassergesetz mehr Rechtssicherheit schaffen. Konzessionsinhaberinnen und -inhaber können bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die oft auf diesen aufgeschütteten Grundstücken lasten, eine Feststellung oder Änderung verlangen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 14 WsG). Dabei sollen die öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Seitens des Kantons Zürich werden die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammengefasst (vgl. Kanton Zürich, Wasser & Gewässer):

  • Eine Wasserstrategie sorgt für ein umfassendes Zielbild.
  • Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden in Bezug auf den Hochwasserschutz und Revitalisierungen sind präzisiert und gestärkt.
  • Für den Hochwasserschutz gilt eine neue Schutzzielmatrix.
  • Objektschutzmassnahmen werden neu in den meisten Fällen durch die Gemeinden angeordnet.
  • Die Gebühren für Wassernutzungen (bspw. für Wärmenutzung) sind verursachergerecht angepasst.
  • Die Gebühren für langandauernde Inanspruchnahmen von Gewässern (bspw. für Boots- oder Badhäuser) werden neu berechnet.
  • Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter, etwa Fundationsbauteile, sind neu konzessions- und gebührenpflichtig.
  • Aufgaben der Siedlungsentwässerung und der Wasserversorgung können nur unter bestimmten Bedingungen auf juristische Personen wie Genossenschaften oder Aktiengesellschaften ausgelagert werden.