Nach der ersten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1), welche seit 2014 in Kraft ist, folgte die zweite Etappe der Revision des RPG (RPG 2), bei der das Bauen ausserhalb der Bauzone im Zentrum steht (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 30. März 2023). Die entsprechende Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten am 29. September 2023 verabschiedet. Die Ausführungsbestimmungen zum RPG 2 fanden Eingang in die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV), welche nun vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2015 verabschiedet wurde.
Ein Kernpunkt der RPG 2-Revision stellt das sog. Stabilisierungsziel dar, welches bezwecken soll, die Anzahl Gebäude und die versiegelten Flächen im Nichtbaugebiet zu stabilisieren. Dieses Stabilisierungsziel wurde vom Bundesrat in der RPV präzisiert. Die Zahl der Gebäude und die versiegelten Fläche dürfen ausserhalb der Bauzone nur noch um 2 Prozent zunehmen. Dabei bezieht sich das maximale Wachstum von 2 Prozent auf den Stand zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung (29. September 2023). Kantone, in denen die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelten Flächen stärker ansteigen, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren. D.h., sie sind dazu angehalten, im gleichen Umfang Gebäude ausserhalb der Bauzone abzubrechen bzw. Flächen zu entsiegeln.
Zur Erreichung des Stabilisierungsziel ist im RPG 2 eine Abbruchprämie vorgesehen. Diese Abbruchprämie soll ein Anreiz sein, um ungenutzte oder störende Gebäude ausserhalb der Bauzone abzubrechen und die Fläche zu rekultivieren. Die Eigentümerschaft kann die dabei anfallenden Kosten beim Kanton einfordern, wobei in der RPV bestimmt wurde, dass der Bund Beiträge an die Abbruchprämie leistet.
Als weitere Neuerung führt das RPG den sog. Gebietsansatz ein. Mit diesem freiwilligen Planungsinstrument will der Bund den Kantonen ermöglichen, regionalen Besonderheiten besser Rechnung tragen zu können. In speziellen Fällen können Kantone künftig von den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone abweichen und spezifische Mehrnutzungen zulassen.
Ferner sieht die RPV eine zusätzliche Erweiterung von Gast- und Beherbergungsbetrieben vor: Hotels dürfen die Zahl ihrer Betten auf bis zu 120 und Restaurants ihre Anzahl Sitzplätze auf max. 100 erhöhen , soweit eine solche Erweiterung betrieblich notwendig ist. Die damit geschaffenen Gebäudeflächen und versiegelten Flächen sind anderweitig zu kompensieren.
Der Bundesrat setzt das revidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Verordnung gestaffelt in Kraft, um den Kantonen Zeit für die Anpassung der Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente zu geben. Bestimmungen des RPG, die keine Anpassungen erfordern, treten auf 1. Januar 2026 in Kraft. Die anderen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2026. Die Kantone haben ab dann fünf Jahre Zeit, um in ihren Richtplänen eine Strategie zur Stabilisierung der Bauten ausserhalb der Bauzone festzuschreiben.
Weitere Informationen zur RPG 2-Revision finden sich hier.