Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat am 27. März 2023 mit der Beratung der Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes 2. Etappe (RPG2) begonnen. Sie unterstützt die Stossrichtung der vom Ständerat verabschiedeten Vorlage. Während verschiedene Beschlüsse auf eine wirksamere Stabilisierung der Gebäudezahl ausserhalb der Bauzone abzielen, soll auch die bessere Nutzung von bestehenden Wohnbauten in der Nichtbauzone ermöglicht werden.
Mit einer neu (unter dem Stichentscheid des Präsidenten) eingefügten Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, altrechtliche Bauernhäuser mitsamt angebauten Ökonomiebauten vollständig und dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen, sofern eine ausreichende Erschliessung vorhanden ist. Bei einem freiwilligen Abbruch soll die bereits vorhandene Wohnfläche wieder erstellt werden dürfen. Eine Minderheit spricht sich gegen diese Erweiterung der Wohnnutzung in der Nichtbauzone aus, mit der Begründung, die neue Bestimmung widerspreche dem Trennungsgrundsatz.
Mit weiteren Beschlüssen bekennt sich die Kommission zum Vorhaben, die Anzahl Gebäude und die Bodenversiegelung ausserhalb der Bauzone wirkungsvoll zu stabilisieren. Die Bedingungen für die Ausrichtung der Abbruchprämie, die vom Ständerat als Anreiz für die Reduktion der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone eingeführt wurde, sollen verschärft werden. Die Abbruchprämie soll nur ausgerichtet werden, wenn die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt worden sind und kein Ersatzneubau errichtet wird.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Entwicklungen ausserhalb der Bauzonen will die Mehrheit der UREK-N den Kantonen weniger Spielraum einräumen als der Ständerat. Insbesondere soll der Gebietsansatz auf die Berggebiete beschränkt werden. Dieser vom Ständerat festgelegte Gebietsansatz würde es den Kantonen auf der Grundlage einer räumlichen Gesamtkonzeption und deren Umsetzung in einer detaillierten Nutzungsplanung ermöglichen, für ein bestimmtes Gebiet ausserhalb der Bauzone gewisse nicht standorgebundene Nutzungen zuzulassen, die über den Rahmen des heutigen Bundesrechts hinausgehen (z.B. um das Beherbungsangebot in einem Gebiet zu erweitern).
Sodann will die Mehrheit der UREK-N die Auflagen für energetische Sanierungen lockern. In «bestimmten, ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen» soll das kantonale Recht solche Sanierungen künftig ohne Baubewilligung ermöglichen können.
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