Bundesrat will den Grundstückerwerb für Personen im Ausland weiter beschränken

Der Bundesrat will das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; sog. Lex Koller) verschärfen. Dabei sieht er insbesondere die folgenden Verschärfungen vor (vgl. den Vorentwurf des revidierten BewG):

  • Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige: Der Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten ausserhalb der EU und der EFTA) mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz soll grundsätzlich (wieder) der Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem soll die geltende Praxis, wonach die Hauptwohnung nur eine einzige Wohneinheit umfassen darf, im Gesetz kodifiziert werden. Weiter sollen Bewilligungen von Gesetzes wegen an die Auflage geknüpft werden, die Wohnung bei Wohnsitzaufgabe innert zweier Jahre zu veräussern.
  • Erwerb von Betriebsstätten-Grundstücken und Verbot der reinen Kapitalanlage: Der Erwerb zur Nutzung eines Betriebsstätte-Grundstücks für den eigenen Betrieb durch Personen im Ausland soll bewilligungsfrei bleiben. Dagegen soll der Erwerb von Betriebsstätten als reine Kapitalanlagen durch Personen im Ausland der Bewilligungspflicht unterstellt und – weil die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind – dem Grundsatz nach wieder untersagt werden. Dies bedeutet, dass der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken zur Vermietung oder Verpachtung bewilligungspflichtig und damit in der Praxis in den meisten Fällen nicht mehr möglich sein wird. Auch Investitionen in Unternehmen, die (Gewerbe-)Immobilien halten, sollen wieder eingeschränkt werden.
  • Präzisierung der Wohnanteilsvorschriften bei Betriebsstätte-Grundstücken: Schreiben kommunale Wohnanteilvorschriften die Erstellung von Wohnungen auf einem Betriebsstätte-Grundstück vor, können nach dem heute geltenden Art. 2 Abs. 3 BewG Personen im Ausland diese Wohnungen bewilligungsfrei miterwerben. Zurzeit besteht im Gesetz keine ausdrückliche Begrenzung. Nach bisheriger Praxis war deshalb entscheidend, dass der betrieblich genutzte Teil überwog. Diese Praxis wurde jedoch verschiedentlich als (für die Erwerberschaft) zu unklar kritisiert. Neu sollen durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen höchstens noch im Umfang von einem Drittel der Bruttogeschossfläche bewilligungsfrei miterworben werden dürfen.
  • Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften und Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen an einem Immobilienfonds oder von Aktien einer Immobilien-SICAV:  Als weitere Verschärfungen soll es Personen im Ausland grundsätzlich untersagt werden, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) zu erwerben.
  • Erwerb von Ferienwohnungen und Wohnungen zur Unterbringung von Hotelpersonal durch Personen im Ausland  Künftig sollen beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland die Bewilligungen für den Erwerb auch bei Übertragungen unter Personen im Ausland wieder den jeweiligen kantonalen Kontingenten belastet werden. Diese Massnahme soll mit der Herabsetzung der maximal zulässigen Höchstzahl, im Rahmen welcher der Bundesrat die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen festlegt, von heute maximal zulässigen 1500 auf neu maximal zulässige 750 Einheiten kombiniert werden, um einen wirksamen Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarkts zu leisten und die Anzahl Ferienwohnungserwerbe durch Personen im Ausland zu limitieren. Zudem soll auf Stufe Bundesgesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Kantone für den Erwerb von Personalwohnungen bei Hotelbetriebsstätten eine gesetzliche Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorsehen können. Des Weiteren sind Pflichten zur (Wieder-)Veräusserung oder Umnutzung der Wohnungen vorgesehen, sollten die Wohnungen nicht mehr zur Unterbringung des eigenen Hotelpersonals genutzt werden.

Die entsprechende Vernehmlassung wurde vom Bundesrat an seiner heutigen Sitzung vom 15. April 2026 eröffnet (vgl. den Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hier). Die Vernehmlassung dauert bis am 15. Juli 2026.