Änderungen im OR betreffend Baumängel treten am 1. Januar 2026 in Kraft

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 beschlossen, dass die vom Parlament im Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten werden (siehe die Medienmitteilung). 

Die Änderung des Obligationenrechts vom 24. Dezember 2024 umfasst insbesondere folgendes: 

  •  Die Frist für die Mängelrüge beim Grundstückkauf sowie bei einem unbeweglichen Werk beträgt neu 60 Tage seit Abnahme bzw. Entdeckung und kann nicht verkürzt werden (siehe Art. 219a Abs. 1, Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4 nOR); 
  • Das unentgeltliche Nachbesserungsrecht für Mängel an Bauten kann vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden (siehe Art. 368 Abs. 2bis nOR). 
  • Das Nachbesserungsrecht gilt auch im Falle des Kaufs eines Grundstück mit einer noch zu errichtenden Baute oder einer Baute, welche weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde (siehe Art. 219a Abs. 2 nOR). 
  • Die Verjährungsfrist von 5 Jahren kann zu Lasten des Käufers bzw. Bestellers nicht abgeändert werden (siehe Art. 219a Abs. 3 und Art. 371 Abs. 3 nOR). 

Weiter wird Art. 839 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit der Ersatzsicherheit für die Abwendung eines Bauhandwerkerpfandrechts angepasst. Für die Stellung einer Ersatzsicherheit genügt es künftig, wenn die Sicherheit nebst der Forderungssumme den Verzugszins für die Dauer von zehn Jahren umfasst.