Rügefrist

Was bei Baumängeln ab 1. Januar 2026 zu beachten ist

Die Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Baumängel tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (vgl. unseren Beitrag vom 2. Mai 2025). Dabei ändert sich im Wesentlichen Folgendes:  Es gilt neu eine (längere) Rügefrist von 60 Tagen beim Grundstückkaufvertrag (Art. 219a Abs. 1 nOR) und beim Werkvertrag über ein unbewegliches Werk (Art.

Änderungen im OR betreffend Baumängel treten am 1. Januar 2026 in Kraft

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 beschlossen, dass die vom Parlament im Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten werden (siehe die Medienmitteilung). Die Änderung des Obligationenrechts vom 24. Dezember 2024 umfasst insbesondere folgendes:  Die

Update zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel: Nationalrat spurt auf den Weg von Bundesrat und Ständerat ein

Der Nationalrat hat sich letzte Woche erneut mit der Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel befasst (vgl. die Medienmitteilung). Wir haben bereits am 22. November 2022, am 5. Juli 2023 und am 26. September 2023 und 13. Juni 2024 über die Vorlage berichtet. Die Vorlage wurden von beiden Räten bereits debattiert und es verblieben

Update: Nationalrat spricht sich für die Erweiterung der Mängelrechte im Falle von Baumängeln aus

Der Nationalrat hat gestern über die Vorlage zur die Änderung des Obligationenrecht betreffend Baumängel debattiert (vgl. die Medienmitteilung). Wir haben bereits am 5. Juli 2023 und am 25. November 2022 über die Vorlage berichtet.  Der Nationalrat stimmte einerseits dem Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen zu, wonach Mängel während der Verjährungsfrist

Update: Erweiterung der Mängelrechte bei Baumängeln geplant

Wie die Kommission des Nationalrates für Rechtsfragen in einer Medienmitteilung veröffentlichte, sollen die Mängelrechte bei Baumängeln erheblich erweitert werden. Damit geht die Kommission einiges weiter als der Vorschlag des Bundesrates es vorsah (vgl. unser Blogbeitrag dazu). Der Bundesrat wollte eine Verlängerung der «Sofort-Rügefrist» bei Immobilien auf 60 Tage. Die Kommission

Änderungen im Obligationenrecht betreffend Baumängel

Am 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zu Änderungen im Obligationenrecht, welche insbesondere Baumängel betreffen, veröffentlicht. Die Situation von Bauherren sowie Käuferinnen und Käufer von Grundstücken mit neu erstellten Bauten soll verbessert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen in aller Kürze Folgendes: Verlängerung der Rügefrist: Statt