Was bei Baumängeln ab 1. Januar 2026 zu beachten ist
Die Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Baumängel tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (vgl. unseren Beitrag vom 2. Mai 2025). Dabei ändert sich im Wesentlichen Folgendes: Es gilt neu eine (längere) Rügefrist von 60 Tagen beim Grundstückkaufvertrag (Art. 219a Abs. 1 nOR) und beim Werkvertrag über ein unbewegliches Werk (Art.