OR

Was bei Baumängeln ab 1. Januar 2026 zu beachten ist

Die Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Baumängel tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (vgl. unseren Beitrag vom 2. Mai 2025). Dabei ändert sich im Wesentlichen Folgendes:  Es gilt neu eine (längere) Rügefrist von 60 Tagen beim Grundstückkaufvertrag (Art. 219a Abs. 1 nOR) und beim Werkvertrag über ein unbewegliches Werk (Art.

Änderungen im OR betreffend Baumängel treten am 1. Januar 2026 in Kraft

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 beschlossen, dass die vom Parlament im Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten werden (siehe die Medienmitteilung). Die Änderung des Obligationenrechts vom 24. Dezember 2024 umfasst insbesondere folgendes:  Die

Bundesgericht: Bestimmung der zulässigen Mietzinserhöhung nach Renovation

Das Bundesgericht kam im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024 (vgl. auch die Medienmitteilung vom 10. September 2024) zum Schluss, dass bei der Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach einer Renovation, die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz verzinst werden dürfen, wie bei der Festlegung des erlaubten Nettoertrags (bei der

Update zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel: Nationalrat spurt auf den Weg von Bundesrat und Ständerat ein

Der Nationalrat hat sich letzte Woche erneut mit der Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Baumängel befasst (vgl. die Medienmitteilung). Wir haben bereits am 22. November 2022, am 5. Juli 2023 und am 26. September 2023 und 13. Juni 2024 über die Vorlage berichtet. Die Vorlage wurden von beiden Räten bereits debattiert und es verblieben

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

Der Bundesrat hat am 10. April 2024 Änderungen der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in die Vernehmlassung geschickt. Mit den Änderungen sollen kurzfristig umsetzbare Massnahmen zur Dämpfung der Mietzinsentwicklung ermöglicht sowie Formvorschriften bei der Staffelmiete abgebaut werden. Die Vernehmlassungsvorlage umfasst folgende mietzinsdämpfende Massnahmen:  Die

Ausserordentliche Kündigung bei gewerbsmässiger Untervermietung (wie z.B. Airbnb) zulässig

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 hat das Mietgericht Zürich (MJ230070-L, ZMP 2024 Nr. 5) zusammenfassend festgehalten, dass die gelegentliche Untervermietung einer Mietwohnung über Buchungsplattformen (wie z.B. booking.com oder Airbnb) im Rahmen des vertraglich vereinbarten Wohnzwecks zulässig ist. Hingegen stellt die gewerbliche Untervermietung ohne die Zustimmung der Vermieterin eine Mietvertragsverletzung

Update: Die Anpassung des Verzugszinssatzes ist definitiv vom Tisch

Der Nationalrat hat gestern entschieden, dass der Verzugszins des Obligationenrechts zukünftig unverändert bei 5 Prozent bleibt und nicht nach einem neuen System berechnet werden soll. Damit hat der Nationalrat seinen eigenen Entscheid aus der Herbstsession 2023 gekippt. Der Ständerat trat im Dezember 2023 ebenfalls nicht auf die Vorlage ein.  Weitere

Bundesgericht: Anfechtung des Anfangsmietzinses

Für Anfangsmietzinsen, welche den Vormietzins massiv übersteigen, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vermutung der Missbräuchlichkeit. Missbräuchliche Anfangsmietzinsen sind im Anfechtungsverfahren durch das Gericht herabzusetzen. Der Vermieter kann eine solche Herabsetzung abwenden, indem er die Vermutung der Missbräuchlichkeit im Anfechtungsprozess entkräftet. Doch wie hoch darf die durch den Vermieter zu

Bundesgericht: Anpassung des Mietzinses am Ende des indexierten Mietvertrages

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_252/2023 vom 24. Oktober 2023 äusserte sich das Bundesgericht zur Anpassung des Mietzinses am Ende eines indexierten Mietvertrages aufgrund einer Veränderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass sich Mieter oder Vermieter auf die Höhe des Zinssatzes zu Indexbeginn nur berufen können,