Ständeratskommission: Neue Lärmvorschriften im Interesse der Siedlungsentwicklung nach Innen

Nach Anhörungen der Kantone und von Interessenvertretungen des Lärmschutzes, der Baubranche und des Flugverkehrs ist die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) einstimmig auf die Vorlage des Bundesrats zur Revision des Umweltschutzgesetzes eingetreten.

In Bezug auf das Thema Bauen in lärmbelasteten Gebieten hat die UREK-S bereits Entscheide getroffen und sich dafür ausgesprochen, klare lärmrechtliche Kriterien für Baubewilligungen festzulegen. Nach Ansicht der Kommission soll dies die Rechts- und Planungssicherheit für Bauvorhaben an lärmexponierten Orten erhöhen und das raumplanerische Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen voranbringen. Es soll angestrebt werden, die «Blockade» infolge des bundesgerichtlichen Entscheides aus dem Jahr 2016 (mit welchem das Bundesgericht die «Lüftungsfensterpraxis» für bundesrechtswidrig erklärte) zu lösen, indem das Verhältnis von Innenverdichtung und Lärmschutz auf Gesetzesstufe geklärt werde. Dabei sollen Baubewilligungen in klar definierten Fällen erteilt werden können, auch wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten würden (Art. 22 USG). Eine Möglichkeit besteht nach Ansicht der UREK-S darin, den Grenzwert an jeweils einem Fenster in mindestens der Hälfte der lärmempfindlichen Räume einzuhalten (10 zu 3 Stimmen). Alternativ soll sich diese Vorgabe auf einen lärmempfindlichen Raum pro Wohnung beschränken können, wenn zusätzlich ein privat nutzbarer ruhiger Aussenraum geschaffen werde (9 zu 4 Stimmen). Darüber hinaus hat die Kommission (ebenfalls mit 9 zu 4 Stimmen) eine neue Bestimmung hinzugefügt, wonach mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung die Grenzwerte am offenen Fenster nicht eingehalten werden müssten. 

In Bezug auf die Ausscheidung von Bauzonen und Änderungen von Nutzungsplänen (Art. 24 USG) unterstützt die UREK-S den Bundesrat darin, Ausnahmen von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte zuzulassen, sofern gewisse Bedingungen (wie etwa das Festlegen von Wohnqualität verbessernden Massnahmen) erfüllt seien.

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