Vorlage zur Anpassung des Verzugszinssatzes im Obligationenrecht

Im Bericht vom 28. April 2023 (publiziert im Bundesblatt am 7. Juni 2023) hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Anpassung des Verzugszinssatzes) unterbreitet.

Die Vorlage sieht vor, vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses  abzurücken und neu einen flexiblen Verzugszins einzuführen. Damit soll der Verzugszinssatz an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze angebunden werden.   

Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der allgemeine Verzugszins derzeit fünf Prozent pro Jahr. Die gesetzliche Regelung ist dispositiver Natur, d.h. die Parteien können innerhalb der gesetzlichen Schranken einen tieferen oder höheren Verzugszins vereinbaren. 

Neu soll der Verzugszinssatz aus dem über drei Monate aufgezinsten SARON («SAR3MC») plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten vom Bundesrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Der Zinssatz beträgt dabei mindestens 2 Prozent und höchstens 15 Prozent. Der gesetzliche Verzugszins ist auch dann zu bezahlen, wenn der Vertrag tiefere Zinsen vorsieht. Hingegen sollen die Parteien einen höheren Verzugszins vereinbaren können.