Am 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zu Änderungen im Obligationenrecht, welche insbesondere Baumängel betreffen, veröffentlicht. Die Situation von Bauherren sowie Käuferinnen und Käufer von Grundstücken mit neu erstellten Bauten soll verbessert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen in aller Kürze Folgendes:
- Verlängerung der Rügefrist: Statt dem heutigen gesetzlichen Erfordernis der Sofort-Rüge bei Mängeln bei einem unbeweglichen Werk sowie beim Grundstückkauf soll künftig eine Rügefrist von 60 Tagen gelten. Diese Frist soll ebenfalls auf versteckte Mängel Anwendung finden. Die neue Frist ist dispositiver Natur, d.h. die Parteien können eine andere Frist vereinbaren.
- Nachbesserungsrecht: Beim Werkvertrag soll künftig das Recht des Bauherrn auf unentgeltliche Nachbesserung bei Baumängeln vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen, wenn der Bau persönlichen und familiären Zwecken dient. Dasselbe soll gelten für Grundstückkaufverträge, die eine neu erstellte oder noch zu erstellende Baute betreffen.
- Recht auf Stellung einer Ersatzsicherheit anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts: Für die Ersatzsicherheit soll es künftig genügen, wenn die Sicherheit nebst der Forderungssumme den Verzugszins für die Dauer von zehn Jahren umfasst.
Der Gesetzesentwurf sowie die Botschaft des Bundesrates finden sich hier.