Verwaltungsgericht Zürich: Volumenverzicht aufgrund ungenügender Einordnung eines Bauvorhabens in die bauliche Umgebung

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im Entscheid VB.2022.00359 vom 2. Februar 2023 seine ständige  Rechtsprechung bestätigt, wonach in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden kann, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Da es sich dabei um eine Eigentumsbeschränkung handelt, sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit (E. 4.2.1).

Im vorliegenden Fall ging es um ein Bauvorhaben (Neubau Mehrfamilienhaus) in der Kernzone der Gemeinde Berg am Irchel. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass das Volumen des geplanten Gebäudes in Verbindung mit dem prägnanten Doppeldach einen klaren und krassen Widerspruch zur besonders wertvollen baulichen Umgebung bildet (kantonal und national bedeutendes Ortsbild) und hob die Baubewilligung auf. Dies wurde vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.