Einordnung

Verwaltungsgericht Zürich: Volumenverzicht aufgrund ungenügender Einordnung eines Bauvorhabens in die bauliche Umgebung

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im Entscheid VB.2022.00359 vom 2. Februar 2023 seine ständige  Rechtsprechung bestätigt, wonach in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden kann, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass