An seiner Sitzung vom 18. September 2026 hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) gutgeheissen. Damit sollen die Anwendung des ISOS präzisiert sowie die Behandlung zahlreicher Planungs- und Bauvorhaben vereinfacht und beschleunigt werden.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) stützt sich auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und bezeichnet nach einem einheitlichen Kriterienkatalog Ortsbilder, die aufgrund ihrer baukulturellen Qualitäten national bedeutsam sind. Die Bedeutung des ISOS als wertvolles Instrument zur Erhaltung der baukulturellen Identität der Schweiz ist unbestritten. Doch ergeben sich bei der Umsetzung und Anwendung des ISOS immer wieder Herausforderungen, unter anderem dann, wenn für ein Bauvorhaben in einem ISOS-Perimeter eine bundesrechtlich geregelte Bewilligung (wie z.B. eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung) erforderlich ist oder eine Solaranlage auf einem Gebäude in einer Bauzone, welches in einem ISOS-Perimeter mit dem Erhaltungsziel A liegt, errichtet werden soll. Um diese Herausforderungen zu lösen, wurden insbesondere folgende Änderungen der VISOS und der RPV vorgenommen:
- Bei Eingriffen in der Bauzone wird der Begriff der bundesrechtlichen Bewilligung als Bundesaufgabe in der VISOS einschränkend präzisiert, so dass die Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS nur dann eintritt, wenn das bewilligungspflichtige Element eines Vorhabens Auswirkungen auf das Ortsbild hat (Art. 10 Abs. 1bis VISOS). Wenn also beispielsweise ein unterirdisches Element eines Bauvorhabens – wie ein Keller oder eine Tiefgarage – zwar im Gewässerraum eines eingedolten Fliessgewässers zu liegen kommt, aber das mit der Bewilligung zu beurteilende Element (also der Keller oder die Tiefgarage) keine Auswirkungen auf das Ortsbild hat, müssten zwar (weiterhin) die auf den Gewässerschutz bezogenen Voraussetzungen geprüft werden, doch kommt es nicht mehr zu einer Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS in Bezug auf das gesamte Bauprojekt.
- Bei Solaranlagen wird der Mechanismus der Bewilligungspflicht in Ortsbildteilen bzw. in Gebieten, in Baugruppen und auf Einzelelementen, die im ISOS mit dem Erhaltungsziel «Erhalten der Substanz» aufgeführt sind, auf bestehende Bauten begrenzt (Art. 32b RPV). Das bedeutet: Wird mit der Errichtung einer Neu- oder Ersatzbaute in einem Ortsbildteil im erwähnten Sinne gleichzeitig eine Solaranlage errichtet, so bedarf diese Solaranlage keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG; unter Vorbehalt kantonaler Vorschriften gemäss Art. 18a Abs. 2 RPG ist ein solche Vorhaben – kraft Art. 18a Abs. 1 RPG – lediglich der zuständigen Behörde zu melden.
- Der Spielraum für Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird klar definiert und garantiert (Art. 11 Abs. 3 VISOS): Die Kantone und Gemeinden können bei ihren Planungen von den Erhaltungszielen des ISOS abweichen, wenn aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 3 RPV andere Interessen (z.B. die Siedlungsentwicklung nach innen, die Förderung von erneuerbaren Energien etc.) überwiegen. Im Unterschied zu Art. 10 Abs. 2 VISOS ist dabei keine qualifizierte, sondern eine einfache, offene planerische Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch Eingriffsinteressen berücksichtigt werden können, die keine nationale Bedeutung aufweisen.
- Die Definitionen der ISOS-Erhaltungsziele werden klarer formuliert (Art. 9 Abs. 4 VISOS).
Weitere Informationen zu den Änderungen der VISOS und der RPV finden sich hier. Die Änderungen treten am 1. November 2026 in Kraft.