Bundesgericht: Erwächst die Verweigerung der Baubewilligung in formelle Rechtskraft, kann die Rechtmässigkeit einer Anbaute nicht erneut im Verfahren betr. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überprüft werden

Sachverhalt:

A ist Eigentümerin eines Wohnhauses in der Gemeinde Maur ZH, in welchem sie mit B wohnt. Für die bereits erstellte Sitzplatzüberdachung an der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses sowie gleichzeitiger Erweiterung zu einem Wintergarten ersuchte sie um eine (nachträgliche) Baubewilligung. Diese wurde ihr schliesslich verweigert. Der dagegen erhobene Rekurs wurde aufgrund verspäteter Eingabe von A zurückgezogen.

Am 17. April 2020 verfügte der Bauausschuss der Gemeinde Maur gegenüber A unter Androhung der Ersatzvornahme den Rückbau der bestehenden Überdachung des Sitzplatzes (Stahl-/ Glaskonstruktion). Dagegen wehrten sich A und B erfolglos. Mit gemeinsamer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten sie u.a., auf den Rückbau der Sitzplatzüberdachung sei zu verzichten.

Entscheid (BGer 1C_400/2021 vom 7. Juli 2023):

Einleitend hält das Bundesgericht sowohl A als Eigentümerin und B als Mitbewohner des Wohnhauses als zur Beschwerde berechtigt.

Anschliessend fasst das Bundesgericht die Prinzipien der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zusammen: Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen (vgl. § 341 PBG ZH). Eine Wiederherstellungsanordnung ist im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts – insbesondere den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit – entgegenstehe. So kann eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liege oder wenn die Bauherrschaft gutgläubig von einer bewilligungskonformen Nutzung ausgehe und diese Nutzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche. Zwar kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen (vgl. E. 3.1).

Vorliegend verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich die Baubewilligung, weil eine solche weder nach Art. 22 RPG noch nach den Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG möglich sei. Weil mit der Erstellung des gedeckten Sitzplatzes zum einen eine unzulässige Vergrösserung der Gesamtfläche (Wohn- und Nebennutzflächen) erfolge und zum anderen die Identität der Baute nicht mehr gewahrt werde (vgl. Art. 42 RPV), sei auch Art. 24c RPG nicht anwendbar.

Die Beschwerdeführenden rügten, die Baudirektion habe rechtsfehlerhaft verfügt, weshalb der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts das Willkürverbot verletze. Da der Entscheid der Baudirektion von den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht fristgerecht angefochten wurde, ist er verbindlich, selbst wenn er rechtsfehlerhaft sei. Sodann wird weder die Nichtigkeit der Verfügung noch eine Wiedererwägung derselben geltend gemacht. Angesichts dessen bestand für das Bundesgericht kein Raum, im Rahmen des Verfahrens betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Rechtmässigkeit der Sitzplatzüberdachung erneut zu überprüfen (E. 3.3).

Für das Bundesgericht war auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ersichtlich. Bereits 2004 sei in der Bewilligung für die Umbauten am Wohnhaus festgehalten worden, dass das gemäss Art. 24c RPG bewilligungsfähige Mass an Veränderungen ausgeschöpft sei.

Auf die weiteren Rügen ging das Bundesgericht infolge appellatorischer Kritik nicht ein und es wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.