Bauen ausserhalb der Bauzone: Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für den Einbau einer Küche im Dachgeschoss

In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil vom 30. Mai 2023 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Vorinstanz die nachträgliche Baubewilligung für den Einbau einer Küche im Dachgeschoss einer landwirtschaftlichen Wohnbaute ausserhalb der Bauzone zu Recht verweigert hatte.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Einfamilienhaus wurde im Jahr 1988 als Ersatzbau für ein altes Wohnhaus (unter anderem mit einer Küche im Erdgeschoss sowie zwei Schlafzimmern, einer Nasszelle und einem Estrich im Dachgeschoss) bewilligt. Die Baubewilligung enthielt zudem eine Auflage, wonach die Wohneinheiten nicht erhöht werden dürften und sämtliche Installationen für eine zweite Kochgelegenheit zu unterlassen seien. Die landwirtschaftliche Nutzung des Einfamilienhauses wurde mit der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2018 aufgegeben. Nachdem das zuständige Bauamt Kenntnis erhielt, dass im Dachgeschoss eine zweite Wohneinheit mit Küche errichtet worden war, forderte es die Eigentümer dazu auf, hierfür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Ausnahmebewilligung für die Kochgelegenheit im Dachgeschoss wurde in der Folge abgewiesen und die Eigentümer angewiesen, den rechtmässigen Zustand innerhalb von drei Monaten wiederherzustellen. Dies unter anderem mit der Begründung, die betroffene Liegenschaft sei im Jahr 1988 ausdrücklich als Einfamilienhaus bewilligt worden und durch den Einbau einer zweiten Küche im Dachgeschoss steige die Intensität der Nutzung, was im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 RPG nicht bewilligungsfähig sei. Der Bewilligung stünden überdies gewichtige öffentliche Interessen entgegen.

Dagegen gelangten die Eigentümer vor Bundesgericht. Sie rügten in der Sache eine Verletzung von Art. 24d RPG, wonach in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden könnten. Dabei stellten sich die Eigentümer auf den Standpunkt, dass mit der Errichtung einer Kochgelegenheit im Dachgeschoss keine zweite Wohneinheit geschaffen werde und kein Mehrfamilienhaus mit einer intensiveren Wohnnutzung entstehe. Ob die Bewohnerschaft des Dachgeschosses die Kleinküche benütze oder sich die Küche im Erdgeschoss mit dem anderen Bewohner teilen müsste, habe auf die Intensität der Wohnnutzung keinen Einfluss. Der Entscheid der Vorinstanz führe dazu, dass die Liegenschaft nur noch an eine Grossfamilie oder an eine Familie, bei der mehrere Generationen zusammenlebten, vermietet werden könne. Ausserdem würde es den öffentlichen Interessen widersprechen, wenn bewilligter Wohnraum in der Landwirtschaftszone leer stehen müsse. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 24d Abs. 1 RPG dem Grundsatz nach die Nutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken zulasse, weil eine solche Umnutzung dem Grundsatz «Wohnen bleibt Wohnen» entspreche. Dabei werde die Zweckänderung grundsätzlich auf das Vorhandene begrenzt und gelte als Massstab der bisherige Umfang sowie die bisherige Intensität der Wohnnutzung. Es seien zwar kleinere, im Zusammenhang mit der Umnutzung stehende bauliche Anpassungen (wie Verbesserungen im sanitären Bereich oder die Verbesserung von Zugängen) erlaubt, sofern die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert blieben. Gingen hingegen die baulichen Massnahmen über das Mass einer Instandhaltung hinaus und werde damit neuer Wohnraum geschaffen, seien die Voraussetzungen von Art. 42a Abs. 1 RPV zu erfüllen. Dies sei unter anderem der Fall bei einer zusätzlichen Isolation eines Daches, wenn dadurch die Räume im Dachgeschoss bewohnbar gemacht würden, oder beim Ausbau eines kalten Dachraums zu Wohnzwecken (E. 5.4).

Davon ausgehend erwog das Bundesgericht, dass das fragliche Wohnhaus lediglich als Einfamilienhaus bewilligt worden sei. Erst mit dem (ohne Bewilligung vorgenommenen) Einbau der Küche im Estrichabteil sei faktisch eine separate Wohneinheit im Dachgeschoss entstanden, welche die Eigentümer anschliessend vermietet hätten. Unter diesen Umständen könnten weitergehende Auswirkungen, namentlich auf die Erschliessungssituation und die Umwelt, nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Vorinstanz von einer Intensivierung der Wohnnutzung des bisher als Einfamilienhaus genutzten und als solches bewilligten Gebäudes habe ausgehen dürfen.  

Dem (unter Hinweis auf Art. 42a Abs. 1 RPV vorgebrachten) Argument der Eigentümer, der Einbau der Küche im Dachgeschoss sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich, hielt das Bundesgericht entgegen, dass es dabei nicht auf die individuellen Wohnbedürfnisse ankomme, sondern ein genereller Massstab anzulegen sei. Massgeblich sei, ob der aktuelle Zustand der Wohnbaute die Vermietung oder den Verkauf des Objekts nicht zulassen würde. Der Umstand, dass eine Vermietung der Räumlichkeiten vordergründig für eine Grossfamilie oder eine mit mehreren Generationen zusammenlebende Familie infrage komme, bedeute nicht, dass eine zeitgemässe Wohnnutzung als Einfamilienhaus unmöglich wäre (E. 5.4).

Überdies führe die Verweigerung der Bewilligung nicht dazu, dass der Wohnraum leer stehen müsse, sondern könne das Einfamilienhaus in seiner jetzigen Ausgestaltung vermietet oder verkauft werden. Demgegenüber würde der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt, wenn, wie hier, gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPB der Einbau einer Küche im Dachgeschoss und damit die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit ausserhalb der Bauzone zugelassen würde, obwohl das Wohngebäude lediglich als Einfamilienhaus bewilligt worden sei und auch künftig als solches genutzt werden könne (E. 5.4). 

Aufgrund dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 24d RPG vorliege, wenn die Vorinstanz die nachträgliche Baubewilligung für den Einbau der Küche im Dachgeschoss verweigert habe. Es wies die Beschwerde der Eigentümer ab und und hielt fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist von drei Monaten ab Rechtskraft zu erfolgen habe.