Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestern die Vernehmlassung über Änderungen der Altlasten-Verordnung, der Gewässerschutz- und der Waldverordnung sowie der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung eröffnet.
In der Schweiz gibt es rund 38’000 belastete Standorte, von denen schätzungsweise 4’000 sanierungsbedürftig sind. Insgesamt werden schweizweit jährlich rund 300’000 t Aushubmateriel aus belasteten Standorten deponiert. Nach der aktuell geltenden Gesetzgebung darf solches Aushubmaterial im Rahmen von Altlastensanierungen wieder am Standort eingebaut werden, soweit es mindestens die Anforderungen an auf Deponie Typ B zugelassene Abfälle erfüllt (sog. Typ B-Material). Erfüllt das Aushubmaterial diese Anforderungen nicht, ist ein Wiedereinbau nach geltendem Recht nicht zulässig.
Im Hinblick auf konkrete Grosssanierungen hat der Kanton Wallis nunmehr beantragt, dass bei unverhältnismässigem Aufwand und einer gesamthaft geringeren Umweltbelastung auch Material, welches stärker als Typ B-Material belastet ist, am Standort umgelagert und wiedereingebaut werden darf, sofern ein erneuter Überwachungs- oder Sanierungsbedarf ausgeschlossen werden kann. In der Altlasten-Verordnung sollen die Voraussetzungen für diesen Wiedereinbau am Standort definiert werden.
Zusätzlich sollen auch eine Verlängerung der Übergangsregelung der Gewässerschutz- und Waldverordnung sowie eine Anpassung der Regelungen in Bezug auf Kältemittel und Batterien in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vorgenommen werden. Letztere soll an die Regelungen in der EU und an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Dabei ist insbesondere eine Einschränkung bei der Inverkehrbringung mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln vorgesehen.
Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Oktober 2023. Weitere Informationen finden sich hier.