Der Bundesrat will die Behandlung von Planungs- und Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen, um dem steigenden Wohnungsbedarf und den Herausforderungen der Energiewende Rechnung tragen zu können. An seiner Sitzung vom 26. September 2025 hat der Bundesrat die zuständigen Departemente beauftragt, Massnahmen umzusetzen, um insbesondere die Anwendung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu verbessern und zu präzisieren. Die entsprechenden Massnahmen wurden zuvor im Rahmen eines vom Bundesamt für Kultur geleiteten Runden Tisches erarbeitet, an dem Bund, Kantone, Städte und Gemeinden, der Privatsektor sowie die Zivilgesellschaft mitgewirkt hatten.
Das ISOS führt die wertvollsten, landesweit bedeutenden Ortsbilder der Schweiz auf. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in das ISOS wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG). Kantone und Gemeinden sind angehalten, das ISOS im Rahmen ihrer Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (z.B. bei Neueinzonungen, bei Erteilung von raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. RPG oder bei Beanspruchung des Gewässerraums) sind die Erhaltungsziele des ISOS unmittelbar verbindlich (sog. direkte Anwendbarkeit). Von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur abgewichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Bund selbst oder die Kantone und Gemeinde die Bundesaufgabe erfüllen.
Betrifft also ein Bauvorhaben ein Grundstück in einem ISOS-Gebiet und wird mit der Erteilung einer Baubewilligung gleichzeitig eine Bundesaufgabe erfüllt, ist die kommunale Baubehörde zur qualifizierten Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG verpflichtet. Zudem ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das im ISOS aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 NHV).
Die vom Bundesrat nunmehr beschlossenen Massnahmen sollen diese Anwendungs- und Verfahrensschwierigkeiten lösen, ohne den Ortsbildschutz als wichtigen Mechanismus für die Bewahrung von Qualität und Identität unverhältnismässig einzuschränken. Vorgesehen ist unter anderem, die Direktanwendung des ISOS auf Bundesaufgaben zu beschränken, die eine Auswirkung auf das Ortsbild haben. Mithin dürften insbesondere Ausnahmebewilligungen für Bauten im Grundwasser und Auflagen zum Bau von Schutzbauten sowie allfällige weitere Aufgaben ohne direkten Bezug zum Ortsbild die Direktanwendung grundsätzlich nicht mehr auslösen. Eine weitere Neuregelung betrifft den ISOS-Einbezug von Bauprojekten mit Solaranlagen. Die Anpassung soll dazu führen, dass nur noch Bewilligungen von Solaranlagen auf bestehenden Bauten eine ISOS-Direktanwendung erfordern. Neubauten mit Solaranlagen sollen keine Direktanwendung des ISOS mehr auslösen.
Die neuen Massnahmen bezwecken, die Planungs- und Bewilligungsverfahren von Gemeinden und Kantonen hinsichtlich des steigenden Wohnungsbedarfs sowie der Energiewende erleichtert sowie die Planungs- und Rechtssicherheit zu stärken. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Anpassungen ist auf Herbst 2026 vorgesehen.
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