Bundesrat lehnt Befreiung von der Lex Koller für Residenzen im Bürgenstock Resort ab

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 beschlossen, dass der Verkauf einzelner Residenzen der Bürgenstock Hotels AG nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz liege und dementsprechend das Gesuch der Bürgenstock Hotels AG um Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, auch » Lex Koller» genannt) abgewiesen. Für den Verkauf der Residenzen ist damit das ordentliche Bewilligungsverfahren anwendbar (siehe die Medienmitteilung). 

Gemäss Lex Koller benötigen Personen im Ausland (wie im BewG definiert) für den Erwerb von Nicht-Betriebsstätte-Grundstücken in der Schweiz grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Ausnahmsweise kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht im Einzelfall aufheben, wenn der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im staatspolitischen Interesse des Bundes liegt.  Als staatspolitische Interessen des Bundes kommen nur wichtige und übergeordnete öffentliche Interessen von nationaler Tragweite in Frage.  Ein nationales Interesse ist namentlich gegeben, wenn der Immobilien-Erwerb die politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder kulturellen Anliegen des Landes stärkt. Ein starkes regionales Interesse genügt nicht für eine Ausnahme.

In Bezug auf die 67 Residenzen im Bürgenstock Resort ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Verkauf dieser Residenzen nicht im staatspolitischen Interesse des Bundes liege. Das Bürgenstock Resort sei für den Tourismus in der Zentralschweiz von Bedeutung. Ein nationales Interesse am Verkauf liege hingegen nicht vor. Der Entscheid des Bundesrats ist endgültig, es kann dagegen keine Beschwerde erhoben werden.