Der Einbau neuer Elektroheizungen ist in den meisten Kantonen nicht mehr erlaubt. Der Kanton Zürich ging einen Schritt weiter und verankerte auf Gesetzesstufe eine Sanierungspflicht. Das Zürcher Stimmvolk nahm 2021 die entsprechende Änderung des kantonalen Energiegesetzes (EnerG) an, mit welcher bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, bis 2030 ersetzt werden sollten. Zusätzlich sah die Änderung bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot eine Busse bis CHF 20’000.- vor. Dagegen erhoben zwei Personen Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit einem letzte Woche veröffentlichten Urteil (1C_37/2022) abwies.
Das Bundesgericht prüfte insbesondere, ob das Verbot von Elektroheizungen und -boilern nach dem Jahr 2030 und die damit verbundene Strafdrohung mit der Eigentumsgarantie vereinbar sind:
Die gesetzliche Grundlage für das angefochtene Verbot erachtete es mit dem kantonalen EnerG als gegeben. Danach prüfte das Gericht, ob ein Verbot im öffentlichen Interesse liege. Es kam zum Schluss, dass die Massnahmen dem im öffentlichen Interesse liegenden Umweltschutz dienen würden. Zugleich wertet es das Verbot von Elektroheizungen als verhältnismässig. Es sei geeignet und erforderlich, d.h. es existiere keine mildere Massnahme. Dabei zog es in Erwägung, dass der Bund bereits seit 1990 eine strenge Bewilligungspflicht für Elektroheizungen befolge. Weiter dürften solche Heizungen seit dem 1. Juni 2013 im Kanton Zürich weder neu noch als Ersatz installiert oder als Zusatzheizung eingesetzt werden. Die Ansetzung einer Frist für den Ersatz der Elektroheizungen und -boiler nach 2030 sei daher nicht unangemessen und verhältnismässig. Zudem sehe das Gesetz vor, dass Ausnahmefälle in der Verordnung geregelt werden.
Abschliessend hielt es fest, dass neue Festlegungen des Eigentumsinhalts, die zur Aufhebung von bisherigen Befugnisse führten, von den Betroffenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen seien. Es bestehe kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechts- und Eigentumsordnung. Ob eine Entschädigung wegen Enteignung in Frage komme, sei aber im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Das Urteil des Bundesgerichts findet sich hier (und als publizierter Entscheid BGE 149 I 49).