Im kürzlich publizierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 haben die Mieter als Kläger unter anderem geltend gemacht, die Vermieterin als Beklagte habe für die Mietzinserhöhung veraltete Formulare verwendet.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass aus den Angaben auf der Vorderseite der für die Anzeige der Mietzinserhöhungen verwendeten Formulare ersichtlich war, dass sie aus dem Monat April 2005 stammen. Das Formular sei entsprechend veraltet und liste eine im Zeitpunkt der Anzeige der Mietzinserhöhung nicht mehr zuständige Schlichtungsbehörde auf. Allerdings hätten die Mieter den Mangel offensichtlich erkannt und ihre Schlichtungsbgehren fristgerecht bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht. Sie hätten sich erst in der Berufung auf die Nichtigkeit berufen, im erstinstanzlichen Verfahren hätten sie ihre ganze Argumentation auf die materielle Begründung der Mietzinserhöhung gestützt. Deshalb sei die Berufung auf die Nichtigkeit rechtsmissbräuchlich.
Das Bundesgericht schloss sich dieser Begründung an und ergänzte Folgendes: «Ficht der Mieter die Mietzinserhöhung bei der richtigen Stelle an, ohne dabei die unzutreffenden Angaben auf dem veralteten Formular zu rügen, obwohl er, wie die Vorinstanz hier annimmt, den Mangel erkannt hat, verhält er sich jedenfalls missbräuchlich, wenn er mit der Geltendmachung zuwartet, da er verhindert, dass die Vermieterschaft die Mietzinserhöhung, soweit sie tatsächlich als nichtig anzusehen sein sollte, zeitnah auf einem korrekten Formular nachholen kann. Hat er dagegen den Mangel gar nicht bemerkt, aber dennoch die Erhöhung bei der richtigen Stelle fristgerecht angefochten, konnte der Fehlinformation keine Bedeutung zukommen, und die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen waren ganz offensichtlich bereits anderweitig gewahrt» (E. 6.3)