Bundesgericht: Neuerstellung einer selbständigen Baute ist nicht als Umbau oder Erweiterung i.S. der Besitzstandsgarantie zu qualifizieren

Das in diesem Frühjahr gefällte Urteil des Bundesgerichts betraf den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Horgen. Nachdem die Gemeinde ein erstes Baugesuch abgewiesen hatte, erteilte sie schliesslich für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf einem unbebauten, der Wohnzone zugewiesenen Grundstück die Baubewilligung. Das Bauprojekt sah vor, das Gebäude an die Westfassade eines Doppelmehrfamilienhauses auf den Nachbargrundstücken anzubauen. Diese bestehenden Gebäude sind Teil einer altrechtlichen Arealüberbauung.

Nordwestlich des Baugrundstücks, unmittelbar an dieses angrenzend, befindet sich ein zusammengebautes Wohngebäude, das im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung eingetragen ist. Die Entlassung aus dem Inventar war strittig und im Zeitpunkt der Beschwerde das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren hängig.

Das Baurekursgericht hob die Baubewilligung auf und das Verwaltungsgericht stützte dies. Dagegen erhob der Eigentümer des Baugrundstücks Beschwerde. Er rügte vor Bundesgericht u.a., die Vorinstanz hätte die Baubewilligung nicht gestützt auf § 238 Abs. 2 des PBG ZH verweigern dürfen. Zudem hätte sie ihren Entscheid mit dem hängigen Verfahren betreffend die Inventarentlassung koordinieren müssen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei § 238 PBG ZH um eine positive ästhetische Generalklausel handle. Dies bedeute, dass sie nicht bloss eine Verunstaltung verbiete, sondern eine positive Gestaltung verlange. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Neubau die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG ZH nicht erfülle.

Eine Verletzung der Koordinationspflicht konnte das Gericht sodann nicht feststellen. Wenn die Vorinstanz bezüglich der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Baubewilligungserteilung auf den Bewilligungszeitpunkt abstellte und die Inventarentlassung nicht berücksichtigte, zumal diese aufgrund eines hängigen Rechtsmittelverfahrens noch nicht rechtskräftig war, sei das nicht willkürlich.

Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Gebäudelänge sei eingehalten. Weil die Vorinstanz von einer Verletzung der (heutigen) Bauvorschriften betreffend die Gebäudelänge ausging, prüfte das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen der Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG ZH erfüllt seien. Sie kam zum Schluss, dass die Neuerstellung einer selbständigen Baute – selbst wenn sie an ein bestehendes Gebäude angebaut werde – nicht als Umbau oder Erweiterung im Sinne von § 357 PBG ZH zu betrachten sei. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Anwendung der Besitzstandsgarantie. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, welche den Neubau trotz Anbau an eine bestehende Baute als selbständige Baute ansah. Darin sei auch kein Widerspruch zu der aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Besitzstandsgarantie zu sehen, da diese primär dem Schutz von getätigten Investitionen dient. Das Gericht wies die Beschwerde ab.