Der Beschwerdegegner plante, sein Wohnhaus mit angebauter Scheune in der Stadt St. Gallen abzubrechen und als Wohnhaus wieder aufzubauen. Sein Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und in einem Landschaftsschutzgebiet. Dem Beschwerdegegner wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin. Nachdem die beschwerdeführende Stiftung bei sämtlichen Instanzen unterlag, gelangte sie an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde guthiess (Urteil 1C_518/2021).
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, zumal sie eine Umgehung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen geltend mache. Damit stehe die korrekte Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG in Frage.
Die Beschwerdeführerin rügt, die gestützt auf die Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV erteilte Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau des in der Landwirtschaftszone gelegenen Gebäudes hätte verweigert werden müssen, weil die geforderte Identität zwischen dem bestehenden und dem geplanten Gebäude nicht vorhanden sei.
Zunächst führt das Bundesgericht die Grundsätze für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen aus. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass sie zonenkonform ist oder dass sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Art. 24c RPG hält die Grundsätze für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen fest. Diese Grundsätze sind vom Bundesrat in Art. 41 f. RPV weiter konkretisiert worden (E. 3.1 und 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zulässigkeit von Änderungen bzw. Erweiterungen nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur sei. Die Wesensgleichheit der Baute müsse hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden. Zudem dürften keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Identität einer Baute bezieht sich auf die «wesentlichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts, wobei diese auch in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt werde. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt ist, beurteilt sich in einer Gesamtwürdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. Fehle es an der Identität, liege eine vollständige Änderung vor. Dann falle die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ausser Betracht (E. 3.3).
Unbestritten war, dass die Verkleinerung einer altrechtlichen Baute im Sinne von Art. 24c Abs. 1 und 3 RPG nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass das Identitätserfordernis nicht erfüllt sein könne.
Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners sah u.a. vor, den gesamten an das Wohnhaus angebauten Ökonomieteil nicht mehr als Scheune, sondern als Wohnteil mit Garage zu nutzen, was einer Zweckänderung entspreche. Aufgrund der grossflächigen Fenster trete diese Umnutzung auch äusserlich deutlich in Erscheinung. Hinzu kam, dass sich das proportionale Verhältnis zwischen dem Wohngebäude und dem Scheunenteil von der bestehenden zur neu geplanten Baute stark verändert hätte. Im Rahmen der geforderten Gesamtbetrachtung war sodann mitzuberücksichtigen, dass das streitbetroffene Grundstück einem Landschaftsschutzgebiet zugewiesen sei. Aufgrund der Bauordnung der Stadt St. Gallen – welche u.a. Massnahmen, die das Landschaftsbild in Landschaftsschutzgebieten nachteilig verändern als unzulässig bezeichnet – habe diese Zuweisung zur Folge, dass bei der Prüfung des Identitätserfordernisses ein strenger Massstab Platz greifen müsse.
Aus den genannten Gründen stützt das Bundesgericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die geforderte Gesamtbetrachtung zum Ergebnis führe, dass mit dem umstrittenen Bauvorhaben die Wesensgleichheit der Baute nicht gewahrt bliebe.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.