Bundesgericht: Gültigkeit einer kommunalen Initiative zur Umstellung auf Heizungen mit erneuerbaren Energien bestätigt

Erneut (vgl. unseren Beitrag) beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, welche Art von Heizungen nach 2030 zugelassen werden sollen (zur Medienmitteilung). Dabei ging es um die Zulässigkeit einer kommunalen Initiative. Geht es nach der Initiative «Hochdorf heizt erneuerbar – ab 2030 erst recht» sollen in bestimmten Bauzonen der Luzerner Gemeinde ab 2030 alle Heizungssysteme ausschliesslich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Zum Rechtsstreit kam es, weil der Gemeinderat von Hochdorf die Initiative 2020 für ungültig erklärte. Diesen Entscheid bestätigten anschliessend sowohl der Luzerner Regierungsrat als auch das Luzerner Kantonsgericht. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Eidgenössiche Gericht hiess dieses anlässlich der öffentlichen Beratung nun gut.

Das Bundesgericht hebt die Ungültigerklärung der Initiative auf. Es widerspricht damit der Vorinstanz, welche die mit der Initiative geforderte Regelung als unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie bzw. in die Besitzstandsgarantie erachtete. In seinem Urteil bestätigte das Bundesgericht die geltende Rechtsprechung, wonach grundsätzlich kein Anspruch bestehe, dass eine einmal geltende Rechtsordnung beibehalten werde. Mit der Initiative werde eine bloss behördenverbindliche Zielvorgabe gemacht. Inwiefern die mit der Initiative geforderten Massnahmen als verhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie erachtet werden könnten, entscheide sich aufgrund der anfallenden Kosten. Je nach dem wie hoch die Kosten für die Umstellung ausfielen bzw. wer dafür aufzukommen habe, sei die Umstellung nicht unverhältnismässig. Wenn die Initiative angenommen würde, hätten die Behörden genügend Zeit, eine Lösung zur Kostentragung zu finden, die mit der Eigentums- und Besitzstandsgarantie vereinbar sei.

Das Urteil (1C_391/2022) wird nach der schriftlichen Begründung hier veröffentlicht.