In einem gestern publizierten Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Kostenverteilung für die Voruntersuchung eines belasteten Standorts befasst.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf einem Grundstück im Kanton Bern wurden von 1968 bis 2018 chemische Reinigungen betrieben. Nach Durchführung einer Voruntersuchung wurde das Grundstück als überwachungsbedürftiger Standort in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Kosten für die Durchführung dieser Voruntersuchung wurden von der Grundeigentümerin vorfinanziert. Auf deren Ersuchen erliess das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) im Februar 2020 eine Kostenverteilungsverfügung, mit der (unter anderem) das Unternehmen A. als Verhaltensverursacherin mit einem Kostenanteil von 9% zur Bezahlung der für die Voruntersuchung angefallenen Kosten verpflichtet wurde. Hiergegen setzte sich die Kollektivgesellschaft A. bis vor Bundesgericht zur Wehr, welches die Beschwerde nun abgewiesen hat.
Auch vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin gerügt, sie sei zu Unrecht als Verhaltensverursacherin qualifiziert worden. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in Erinnerung gerufen, dass nach Art. 32d Abs. 1 USG die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten trage, wer diese verursacht habe. Als kostenpflichtige Verhaltensverursacherin würde dabei nur diejenige gelten, welche eine Massnahme unmittelbar verursacht habe. Da die Mitverursachung einer Belastung insbesondere wegen des Zeitablaufs oftmals nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden könne, sei diesbezüglich auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (E. 4).
Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass mit dem Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass vom undichten Stapelbecken, welches von der Beschwerdeführerin im Rahmen der chemischen Reinigung betrieben wurde, PER-belastetes Wasser in den Untergrund gelangt sei. Damit habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar zur Verunreinigung des Grundwassers beigetragen, weshalb sie als Verhaltensverursacherin im Sinne von Art. 32d USG zu qualifizieren sei (E. 5).
Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Kanton Bern die PER-Belastung infolge Verletzung von Aufsichtspflichten nach USG mitverursacht habe, ist vom Bundesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden, da von der Beschwerdeführerin keine konkreten Verstösse oder Versäumnisse aufgezeigt werden konnten (E. 6). Sodann hat das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten Kostenanteil von 9% bestätigt. Zwar sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich, genau zu bestimmen, von welchem Betrieb wieviel PER in den Untergrund gelangt sei. Doch sei in dieser Situation und unter Berücksichtigung des Ermessens, welches den zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Kostenanteile zustehe, nicht zu beanstanden, dass für die Berechnung einerseits die Anzahl Betriebsjahre und andererseits die bekannten bzw. geschätzten Mengen an verwendetem PER berücksichtigt worden seien (E. 7).
Das Urteil mitsamt Begründung kann hier abgerufen werden.
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