In einem gestern publizierten Urteil (1C_100/2022) befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage, ob eine Gemeinde mit überdimensionierten Bauzonen verpflichtet gewesen wäre, bereits im Baubewilligungsverfahren eine Planungszone zu erlassen, mit der Folge, dass keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen.
Diesem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Stiftung L. und der Eigentümer M. ersuchten im Dezember 2019 gemeinsam um Erteilung der Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilien-häusern sowei einer Heizanlage auf ihren beiden Grundstücken in der Gemeinde Schwarzenberg LU. Beide Grundstücke lagen zu diesem Zeitpunkt in der Wohnzone sowie im Perimeter eines im Juli 2018 genehmigten Gestaltungsplans. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenberg wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben die Einsprechenden Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. In ihrer Beschwerde beantragten sie die Aufhebung der Baubewilligung und den Erlass einer Planungszone über die beiden Baugrundstücke. Dies mit der Begründung, die Gemeinde Schwarzenberg sei verpflichtet, ihre Bauzone zu redimensionieren. Daneben würden die Bauparzellen als Rückzonungsflächen in Betracht fallen und es sei über die Rückzonung noch nicht abschliessend entschieden worden. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Knapp zwei Wochen vorher legte die Gemeinde Schwarzenberg die Gesamtrevision der Ortsplanung öffentlich auf und wies einen bisher mit einer Grünzone überlagerten Teil des einen Baugrundstücks der Landwirtschaftszone zu. Der restliche Teil dieses Grundstücks sowie das andere Baugrundstück wurden der Wohnzone A zugewiesen.
Vor Bundesgericht war unter anderem die Rüge der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach die Gemeinde verpflichtet gewesen wäre, schon im Baubewilligungsverfahren eine Planungszone zu erlassen (womit keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen). Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass es grundsätzlich dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG), der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz entspreche, Parzellen, für die ein Gestaltungsplan genehmigt worden sei, nicht schon nach kurzer Zeit wieder auszuzonen, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich seit Planerlass wesentlich geändert (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG). Zwar liege es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde auch solche Parzellen in eine Planungszone einzubeziehen, aber eine dahingehende Verpflichtung bestehe nur ausnahmsweise. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach eine Gemeinde mit überdimensionierten Bauzonen bis zum definitiven Abschluss einer notwendigen Ortsplanungsrevision zur Verkleinerung von Bauzonen gar keine Baubewilligungen mehr erteilen dürfen, entspreche nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar könne es im Einzelfall gegen die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 RPG verstossen, eine Baubewilligung für ein Grundstück zu erteilen, das konkret, insbesondere nach Lage, bisheriger Nutzung, Erschliessung und Alter der Nutzungsplanung für eine Rückzonung ernsthaft in Betracht falle, bevor die gesamthafte Überprüfung der Bauzone der Gemeinde abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführer hätten aber nicht aufgezeigt, inwiefern dies für die Baugrundstücke zutreffe und es RPG-widrig bzw. ermessensmissbräuchlich gewesen sei, diese Parzellen von der Rückzonung auszunehmen (E. 3).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde entsprechend ab, soweit es darauf eintrat.