Zu den Anforderungen an die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone

In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_675/2024 vom 24. April 2025 konkretisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anordnung der Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands und die damit verbundene Androhung der Ersatzvornahme. Es verdeutlicht darin, dass die Wiederherstellungsverfügung, damit sie vollstreckbar sei, alle für den Vollzug der Wiederherstellung erforderlichen Angaben enthalten und in hinreichender Genauigkeit umschreiben müssen, welche Rückbauarbeiten vorzunehmen seien. 

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

A und B sind Eigentümer eines ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstücks in der Gemeinde Sarnen (Kanton Obwalden). Dort setzten sie in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder ohne die erforderlichen Bewilligungen Bauvorhaben um, was zu zahlreichen Verfahren führte, die teilweise letztinstanzlich vom Bundesgericht beurteilt werden mussten. Im Mai 2006 erteilte die zuständige Behörde die nachträgliche Baubewilligung für gewisse Bauten und Anlagen, für andere verweigerte sie diese indes und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Hiergegen gelangten A und B erfolglos bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.

In der Folge fasste der Gemeinderat am 20. Mai 2019 einen Beschluss betreffend «Vollstreckung und Anordnung Ersatzvornahme gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 11. September 2013». Am 13. Februar 2023 wandte er sich in dieser Angelegenheit erneut an A und B und teilte ihnen mit, dass die Rückbauarbeiten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zeitraum zwischen dem 11. April und 5. Mai 2023 erfolgen würden. Auf eine von A und B erhobene Beschwerde gegen die Anordnung vom 13. Februar 2023 trat der Regierungsrat des Kantons Obwalden mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Er vertrat die Auffassung, der kommunale Beschluss vom 20. Mai 2019 stelle eine formgültige Vollstreckungsverfügung dar, die in Rechtskraft erwachsen sei. Im Schreiben des Gemeinderats vom 13. Februar 2023 seien bloss noch die Modalitäten der Ersatzvornahme mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Regierungsratsentscheid gerichtete Beschwerde von A und B ab. Dabei hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats zwar auf, weil das Schreiben des Gemeinderats vom 13. Februar 2023 als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren sei und der Regierungsrat deshalb auf das von A und B erhobene Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Doch kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die gegen die Vollstreckungsverfügung vom 13. Februar 2023 gerichteten Einwände unbegründet seien.

Im von A und B vor Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren war sodann ausschliesslich die Frage zu klären, ob die Gemeinde eine formgültige Vollstreckungsverfügung erlassen hat bzw. ob sie dies hätte tun müssen. Nicht streitig war hingegen, dass eine nachträgliche Baubewilligung für die umfangreichen Bauarbeiten nicht erteilt werden konnte. Ebenso wenig stellten A und B in Abrede, dass sie der Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – unter Androhung der Ersatzvornahme – nicht nachgekommen waren.

Hierzu hielt das Bundesgericht Folgendes fest:

  • Formell rechtswidrige Bauten sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern sie nachträglich nicht bewilligt werden können. Wird die nachträgliche Baubewilligung erteilt, hat es damit (abgesehen von allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen) sein Bewenden; wird sie dagegen verweigert und die rechtswidrige Baute auch nicht geduldet, stellt der negative Bauentscheid (Bauabschlag) die Sachverfügung dar, die Grundlage für das nachfolgende Wiederherstellungsverfahren bildet (E. 3.1)
  • Diesfalls gebietet das Legalitätsprinzip die Wiederherstellung der früheren, rechtskonformen Situation (sog. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands). Dies kann – vorzugsweise – durch die Bauherrschaft selbst geschehen, wobei hierfür eine angemessene Frist anzusetzen ist. Ist die Bauherrschaft indes nicht bereit oder nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die für die Bewilligung zuständige Baupolizeibehörde die Wiederherstellung durch Ersatzvornahme entweder selbst durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Die Androhung der Ersatzvornahme kann in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen. Vorzugsweise erfolgt sie indessen bereits zusammen mit dem negativen Entscheid über das nachträgliche Baugesuch und der Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, denn diesfalls erübrigt sich eine weitere Androhung (E. 3.2)
  • Zur selbständigen Wiederherstellung sind die Verpflichteten nur dann in der Lage, wenn mit genügender Klarheit feststeht, was zu tun ist. Wird also die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht – sei es bereits in der Sachverfügung, sei es erst in einer separaten Vollstreckungsverfügung -, muss die Baupolizeibehörde in hinreichender Genauigkeit umschreiben, welche Rückbauarbeiten vorzunehmen sind. Andernfalls ist die Wiederherstellungsverfügung auch nicht vollstreckbar (E. 3.3)
  • Werden die Verpflichtung zur Wiederherstellung und die Androhung der Ersatzvornahme zusammen mit dem Sachentscheid (Bauabschlag) angeordnet, sind sie zusammen mit diesem anfechtbar. Erfolgt eine separate Vollstreckungsverfügung dagegen zu einem späteren Zeitpunkt als der Sachentscheid, kann bloss noch ein Mangel geltend gemacht werden, der im Vollstreckungsentscheid selbst begründet sein soll (E. 3.4).

In Bezug auf den vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht sodann dies:

  • Da A und B im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2013 noch keine Ersatzvornahme angedroht worden sei, handle es sich bei diesem Urteil erst um den Sachentscheid, welcher der Vollstreckungsverfügung vorangehe. Dagegen sei der Beschluss des Gemeinderats vom 20. Mai 2019 zweifellos als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren, da er alle für den Vollzug der Wiederherstellung erforderlichen Angaben enthalte. Aufgrund dieser Informationen seien die Beschwerdeführenden nicht nur genau im Bild gewesen, welche Rückbauarbeiten vorzunehmen waren, ihnen hätten auch die Konsequenzen klar sein müssen, die sie zu gewärtigen hätten, wenn sie dieser Anordnung nicht Folge leisten würden (E. 4.7)
  • Darüber hinaus sei den Beschwerdeführenden im Schreiben vom 13. Februar 2023 keine neuen Verpflichtungen auferlegt worden, sondern seien vielmehr bloss die bereits rechtskräftig angeordneten Rückbauarbeiten wiederholt und der für die Ausführung der Arbeiten geplante Zeitpunkt mitgeteilt worden. Damit könne sich die Beschwerdeführerschaft nicht auf den Standpunkt stellen, dieses Schreiben erfülle die formelle Voraussetzungen an eine rechtsgültige Verfügung nicht (E. 4.7).
  • Ebenso wenig sei erkennbar, dass bzw. weshalb die vollstreckende Behörde den Beschwerdeführenden «detaillierte Einzelheiten in Bezug auf die Beauftragung von Drittpersonen (unter Namensnennung des Beauftragten Baumeisters) » hätten liefern sollen (E. 4.8).

Mit dieser Begründung wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Dabei hielt das Bundesgericht abschliessend fest, dass die Einwohnergemeinde Sarnen nunmehr ohne weiteren Verzug zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands schreiten könne (soweit die Ersatzvornahme nach bereits erfolgter Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ohnehin bereits erfolgt sei).

Die vollständige Begründung des Urteils finden Sie hier.