Baubewilligung für 5G-Mobilfunkanlage: Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Mobilfunkanlage mit drei adaptiven 5G-Antennen in Steffisburg (BE) ab. Eine Verletzung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips verneint das Bundesgericht. 

Dem Urteil des Bundesgerichts (1C_100/2021) liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Swisscom plant in Steffisburg (Kanton Bern) den Neubau einer Mobilfunkanlage mit unter anderem drei sog. adaptiven Antennen (welche die Signale auf einzelne Endgeräte fokussieren), die nach dem neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben werden sollen. Gegen die im Januar 2019 von der Einwohnergemeinde Steffisburg erteilte Baubewilligung gelangten zwei Privatpersonen bis vor Bundesgericht.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar seien und neu beurteilt bzw. verschärft werden müssten. Das Bundesgericht erachtet die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des Vorsorgeprinzips als unbegründet. Es bestünden keine hinreichenden Hinweise, wonach die zuständige Fachbehörde des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber eine Anpassung der Grenze hätten beantragen bzw. vornehmen müssen. Die kantonalen Behörden hätten bei ihrer Prüfung deshalb zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewandt.

Soweit die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Berechnungen und Messungen lediglich auf den Angaben der Antennenbetreiberin beruhten und es damit an einer objektiven Messmethode mangle, hielt das Bundesgericht fest, dass die rechnerische Prognose – soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen sei; im vorliegenden Fall sei sie aber nicht zu beanstanden. Der Kritik der Beschwerdeführenden an der vom Bund empfohlenen Methode zur Messung der Mobilfunkstrahlung könne nicht gefolgt werden. Ausserdem bestehe zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die Tauglichkeit der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen.

In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass es der Swisscom (Schweiz) AG zumutbar sei, die geplante Anlage nicht zu erstellen, da die Abdeckungskarte zeige, dass das betroffene Gebiet bereits heute ausreichend guten 4G+-Empfang habe, hielt das Bundesgericht entgegen, die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert werde, sei in den letzten Jahren massiv angestiegen und wachse weiter. Mittelfristig werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen sein. Insbesondere seien im Freien und unterwegs gut ausgebaute Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten unverzichtbar. Besonders in entlegenen Gebieten mit beschränkter Festnetzversorgung leiste der Mobilfunk einen wichtigen Beitrag an die Versorgung mit schnellem Internet.