RPG 2 tritt in Kraft

Am 29. September 2023 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2; vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 17. Oktober 2025). Das revidierte Rauplanungsrecht wird gestaffelt in Kraft gesetzt: Der erste Teil gilt seit dem 1. Januar 2026 (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 20. Januar 2026). Der zweite Teil tritt morgen, am 1. Juli 2026, in Kraft.

Ziel des RPG 2 ist es, ausserhalb der Bauzone die Zahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen in ihrem Wachstum zu begrenzen. In der RPV hat der Bundesrat dieses Wachstum auf max. 2 Prozent pro Kanton festgelegt – und zwar gegenüber dem Stand am 29. September 2023 (Referenzwert). Dieses Wachstum von höchstens 2 Prozent wird als Stabilisierungsziel bezeichnet. Die Kantone sollen regelmässig prüfen, wie sich die Gebäudezahl und die versiegelten Flächen zum Referenzwert verändern. Mit einer Stabilisierungsstrategie haben die Kantone dafür zu sorgen, dass der Wert von 2 Prozent nicht überschritten wird. Vom Stabilisierungsziel ausgenommen sind Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 6 m2 und versiegelte Flächen, die landwirtschaftlich oder touristisch genutzt werden, sowie Flächen, die durch Energieanlagen oder nationale oder kantonale Verkehrsanlagen beansprucht werden. Die Kantone haben ab Inkrafttreten von RPG 2 fünf Jahre Zeit, um in ihren Richtplänen eine Strategie zur Stabilisierung der Bauten ausserhalb der Bauzone festzuschreiben (vgl. die Medienmitteilung des UVEK vom 15. Oktober 2025).

Zudem wird nunmehr die Abbruchprämie in Kraft gesetzt. Das Raumplanungsgesetz sieht neu vor, dass Rückbauten ausserhalb der Bauzone entschädigt werden. Die Abbruchprämie soll als Anreiz dienen, um ungenutzte oder störende Gebäude ausserhalb der Bauzonen abzubrechen und die Fläche zu rekultivieren. Die Eigentümerschaft kann die Kosten dafür beim Kanton einfordern, der Bund kann sich an den Kosten beteiligen. Bereits erfolgte Rückbauten werden nicht entschädigt. Auch für den Abbruch einer Baute oder Anlage mit gesetzlicher Beseitigungspflicht gibt es keine Abbruchprämie (vgl. hierzu das Faktenblatt des Bundesamts für Raumentwicklung ARE).

Ein weiteres Ziel des revidierten Raumplanungsgesetzes ist es, illegales Bauen ausserhalb der Bauzone einzudämmen. Deshalb gibt es neue Regelungen zum Verfahren bei nachträglichen Baugesuchen. Im Raumplanungsgesetz und in der Raumplanungsverordnung ist festgehalten, wann ein Nutzungsverbot oder ein Rückbau anzuordnen sind. Neu kann nur noch die kantonale Behörde auf die Anordnung eines Rückbaus verzichten. Falls auf die Anordnung des Rückbaus verzichtet werden soll, hat der Gesuchsteller dies begründet zu beantragen (vgl. Kanton Zürich, Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes).

Der Bundesrat setzte das revidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Verordnung gestaffelt in Kraft, um den Kantonen Zeit für die Anpassungen der Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente zu geben. Bestimmungen des RPG, die keine Anpassungen erfordern, traten bereits am 1. Januar 2026 in Kraft. Die anderen Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2026 (vgl. die vom ARE veröffentliche Liste mit den neuen Bestimmungen).