Bundesgericht: Kostenverteilung für die Voruntersuchung eines belasteten Standorts

Das Bundesgericht befasste sich im jüngst publizierten Urteil 1C_339/2023 mit der Kostenverteilung für die Voruntersuchung eines belasteten Standorts. Die Beschwerdeführerin, Grundstückseigentümerin und Inhaberin einer im Bereich der Metallbearbeitung tätigen Gesellschaft hatte vor Bundesgericht Beschwerde gegen die ihr teilweise auferlegten Untersuchungskosten erhoben und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 32d Abs. 5 USG sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt.

Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin waren ursprünglich zwei separate belastete Standorte im Kataster eingetragen. Das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn gelangte im Jahr 2006 zum Schluss, dass die Belastung nur auf den südlichen Standort zurückzuführen sei. Da es sich nach Ansicht des Amtes für Umwelt um einen vom übrigen Betriebsgelände eindeutig abgrenzbaren belasteten Standort handelte, wurde der nördliche Standort aus dem Kataster entlassen.

Es stellten sich für das Bundesgericht nunmehr zwei Fragen: 1) wer für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit dem aus dem Kataster entlassenen Standort aufzukommen hat und 2) ob der gewählte Verteilschlüssel, mit dem der Beschwerdeführerin ein Teil der Kosten auferlegt wurden, rechtens ist.

Die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt gemäss Art. 32d Abs. 1 USG der Verursacher. Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Art. 32d Abs. 5 USG).

Das Bundesgericht kam mit Blick auf die Kostentragung zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht rechtfertige, die Beschwerdeführerin besser zu stellen, als wenn zunächst das gesamte Betriebsgelände als zusammenhängende Fläche bzw. als ein einziger belasteter Standort im Kataster eingetragen und der Perimeter später gestützt auf die Untersuchungsergebnisse auf den südlichen Teil des Grundstücks eingegrenzt worden wäre. Praxisgemäss sei das gesamte Werkgelände Ausgangspunkt der Standortabgrenzung, wobei im vorliegenden Fall kein begründeter Anlass bestanden habe, um von dieser Praxis abzuweichen.
Die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin rechtfertige sich ausserdem insofern, als sich die auf den nördlichen Standort bezogenen Untersuchungskosten nicht ohne Weiteres von den übrigen Kosten unterscheiden liessen. Damit verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 32d Abs. 5 USG.

Für die Beurteilung der Kostenverteilung war zwischen der Rolle der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin (= Person, die über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat) sowie jener als Verhaltensstörerin (= Person, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten von Drittpersonen unmittelbar [mit-] verursacht hat) zu unterscheiden.
In ersterer Rolle hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 30 %, in zweiter Rolle 62,75 % der Kosten auferlegt (d.h. insgesamt 92.75%).

Das Bundesgericht erwog im vorliegenden Fall, zur Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie am betroffenen Standort unbestrittenermassen während mehrerer Jahre mit chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln gearbeitet und im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit von der Belastung wirtschaftlich profitiert habe. Ausserdem würde (einzig) sie als Eigentümerin von einer Verkehrswertsteigerung zufolge Sanierung profitieren. Angesichts dieser Umstände erblickte das Bundesgericht darin, dass die Vorinstanz den Kostenanteil der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin auf 30 % – statt auf die bei blosser Eigentümerstellung üblichen maximal 10 % – festgesetzt hat, keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.

Was den Kostenanteil der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Verhaltensstörerin betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der Kostenauferlegung nicht die Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem gesamten Grundstück hätte berücksichtigt werden dürfen. Dafür, dass am südlichen Standort nachgewiesene Schadstoffe auch vom nördlichen Standort stammen könnten, bestünden nämlich keine Anhaltspunkte. Das zuständige Departement habe sich bei der Kostenauferlegung von unsachlichen Motiven leiten lassen und sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass der Kostenanteil der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin 55 % betrage, womit ihr Anteil an den Kosten der Voruntersuchung – unter Berücksichtigung der Quote als Zustandsstörerin von 30 % – von 92,75 % auf 85 % zu reduzieren sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde somit teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das angefochtene Urteil auf.

Das Urteil mitsamt Begründung kann hier abgerufen werden.