Bundesgericht: Verstoss gegen Bundesrecht bei Planung für Deponie im Kanton Zug

In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde von 20 Privatpersonen, welche sich gegen die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen im Gebiet Stockeri in der Gemeinde Risch (Kanton Zug) wehrten, gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden rügten erfolgreich eine Verletzung von verschiedenen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzrechtes des Bundes.

Das gestützt auf die ausgeschiedene Nutzungszone geplante Deponie-Projekt sah vor, eine natürliche Senke mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzufüllen und im Endzustand in einen Hügel umzuformen. Dabei sollte die Kubatur der Deponie max. 840’000 m3 betragen und der Deponiekörper die Höhe von 469 m.ü.M. nicht übersteigen.

Doch: Die von der Baudirektion ausgeschiedene kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri in Risch befindet sich in einem Gebiet, welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragen ist. Die Gebietsfläche sei «eine vom Gletscher geprägte Seelandschaft», die ein «einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und landschaftsprägenden Parkanlagen» bilde. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, auf die geplante Deponie zu verzichten. Sie zeigte in ihrem Gutachten auf, dass die geplante Deponie eine Geländekammer innerhalb des BLN-Schutzgebietes beeinträchtige, die wegen ihrer glazialen Überprägung, ihrer morphologischen Unversehrtheit und der geringen Überbauung für die Umgebung des Zugersees landschaftlich von grosser Bedeutung sei. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, es bestünden keine triftigen Gründe, um von der Einschätzung der EHNK abzuweichen (E. 4.4).

Zudem erwog das Bundesgericht, dass der mit dem Projekt verbundene, schwere Eingriff in das BLN-Schutzobjekt unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone einem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung diene. Damit stehe die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen im Gebiet Stockeri im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 VBLN i.V.m. Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der BLN-Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden dürfe, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden, bzw. schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objekts in diesem Sinne nur zulässig seien, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen liessen (E. 4.5).

Sodann kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Nutzungszone ohne vorgängig durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hätte ausgeschieden werden dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 3 UVPV i.V.m. Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG). Die Nutzungszone für Abfallanlagen im Gebiet Stockeri sei ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Deponie-Projekt ausgeschieden worden und stelle damit eine Sondernutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV dar. Der Sondernutzungsplan habe wichtige Randbedingungen festgelegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 VVEA i.V.m. Art. 30e Abs. 2 USG) verbindlich seien. Deshalb hätte bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen und wären die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E.5).

Davon ausgehend hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut und hob die angefochtenen Urteile sowie die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone auf.