Änderung der Lärmschutzverordnung für Luft/Wasser-Wärmepumpen

Am 1. November 2023 ist eine neue Bestimmung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) in Kraft getreten, welche das Vorsorgeprinzip bei bestimmten Luft/Wasser-Wärmepumpen konkretisiert und den Vollzug in den Kantonen vereinheitlichen soll.

Art. 7 Abs. 3 LSV sieht nunmehr vor, dass bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nur zu treffen sind, wenn mit höchstens 1 Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.

Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach weitergehende Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht fallen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen lässt. Zudem soll sie durch die aktuelle Fassung der entsprechenden Vollzugshilfe des Cercle Bruit, welche namentlich eine Einordnung verschiedener Massnahmen im Sinne der neuen Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 LSV enthält, konkretisiert werden.