Der Nationalrat hat sich in der Frühjahrssession 2023 für folgende Anpassungen im Mietrecht ausgesprochen:
- Untermiete (Art. 262 OR): Vermieterinnen sollen Untervermietungen neu explizit schriftlich zustimmen müssen. Ausserdem soll der Vermieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht erhalten, wenn der Mieter die Voraussetzungen der Untermiete nicht einhält. Weiter soll eine Vermieterin die Untermiete verweigern können, wenn eine Untermietdauer von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist. Die Medienmitteilung findet sich hier. Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative von Hans Egloff zurück.
- Begriff des Eigenbedarfs: Die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen nach einer Veräusserung des Mietobjekts nach Art. 261 Abs. 2 lit. b OR soll nicht mehr einen «dringenden Eigenbedarf» des Eigentümers voraussetzen, sondern es soll genügen wenn der Eigentümer «einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf» geltend macht. Dieser Eigenbedarfsbegriff soll auch in Bezug auf Art. 271a Abs. 3 lit. a OR (betreffend Ausschluss der Anfechtung der Kündigung) und Art. 272 Abs. 2 lit d. OR (Interessenabwägung bei der Erstreckung) Anwendung finden. Die Medienmitteilung findet sich hier. Die Vorlage stützt sich auf eine parlamentarische Initiative von Giovanni Merlini und Christa Markwalder.
- Lockerung von zwei Formvorschriften: Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung (Art. 269d OR) soll in Zukunft eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem offiziellen Formular ausreichen. Weiter soll im Falle einer Staffelungsvereinbarung (Art. 269c OR) für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen zukünftig die schriftliche Form genügen. Bisher war dafür die Verwendung des amtliches Formulars vorgesehen. Die Medienmitteilung findet sich hier. Die Vorlage stützt sich auf eine parlamentarische Initiative von Oliver Feller und eine parlamentarische Initiative von Karl Vogler.
Die Vorlagen müssen noch vom Ständerat behandelt werden.