Städtische Wohnvorschriften: Bundesgericht gibt Stadt Zürich Recht

Anfang dieses Jahres sorgten zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich für Aufsehen. In den beiden Entscheiden hatte das Obergericht befunden, dass nachträgliche (Miet-)Vertragsanpassungen aus Gründen der Rechtssicherheit nur in besondere Ausnahmesituationen zulässig seien.

Konkret in Frage stand in beiden Fällen die Missbräuchlichkeit einer Mietvertragsänderung, die die Stadt Zürich als Vermieterin gestützt auf die neue Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen einseitig vorgenommen hatte.

In beiden Fällen war eine Maximalverdienstklausel strittig, die für die Mietenden bei Überschreitung der Einkommensgrenze die Kündigung zur Folge gehabt hätte. Der zweite Fall hatte zudem die Rechtmässigkeit einer Mindestbelegungsklausel zum Gegenstand. Für die Mieterin im zweiten Fall hätte die Vertragsanpassung bedeutet, dass sie nicht mehr alleine in der vormals mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten bewohnten 6-Zimmer-Wohnung hätte verbleiben können.

Das Obergericht wies die Berufung der Stadt Zürich in beiden Fällen ab und bestätigte die Urteile der Vorinstanz, welche die Mietvertragsänderungen für missbräuchlich erklärt hatte. Die Stadt Zürich zog die beiden Urteile des Obergerichts an das Bundesgericht weiter. 

Das Bundesgericht erkannte in seinen Urteilen, dass die Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen einzig unter dem Vorbehalt der Nicht-Missbräuchlichkeit stehe. Es führte aus, für die Einführung der von der Stadt Zürich formulierten Kriterien zur Vermietung ihrer Wohnung bestünden sachliche und plausible Gründe, nämlich die Vermietung von preisgünstigen Wohnungen an weniger betuchte Mietende bzw. die optimale Auslastung der städtischen Liegenschaften. Unter diesen Umständen könne nicht von einer missbräuchlichen Vertragsanpassung die Rede sein. Auch bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Mietverhältnis bestehe kein Anspruch auf dauerhaft unverändert günstige Vertragsbedingungen. Die Vertragsänderung stehe sodann nicht in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen der Beschwerdegegner, in einer unter dem Marktpreis vermieteten Wohnung zu leben, wenn sie auf eine solche gar nicht angewiesen seien.

Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Stadt Zürich gut und hob die angefochtenen Urteile des Obergerichts Zürich auf (vgl. BGer 4A_105/2024 vom 19. August 2024 und BGer 4A_82/2024 vom 19. August 2024).