Die Referendumsfrist für das revidierte Energiegesetz des Kantons Aargau ist am 19. September 2024 abgelaufen. Daher treten per 1. April 2025 das revidierte Energiegesetz (EnergieG) und die dazugehörende Verordnung (EnergieV) in Kraft.
Die Erlasse wurden dem neusten Stand der Technik sowie den sich wandelnden gesellschaftlichen Bedürfnissen, etwa dem vermehrten Bedarf an Kühlung, angepasst. Die Revision erfolgte zudem unter Berücksichtigung der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau.
Die revidierten Erlasse sehen folgende Neuerungen vor:
- Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers darf nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen (§ 4b EnergieG).
- Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden (§ 6 EnergieG).
- Der Kostennachweis für einen fossilen Wärmeerzeuger muss auch bei einem eins zu eins Ersatz erbracht werden (§ 7 EnergieG).
- Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers bei Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 Prozent nicht übersteigen (§ 7a EnergieG).
- Für Gebäude mit einer elektrischen Widerstandsheizungen muss innert fünf Jahren ein GEAK Plus erstellt werden (§ 7b EnergieG).
- Für den Heizungsersatz und den Ersatz von Elektrowassererwärmern wird eine Meldepflicht eingeführt (§ 22c EnergieV).
Die Neuerungen gelten für sämtliche Baugesuche, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden. Vor diesem Datum eingereichte und zum Zeitpunkt der Revision noch hängige Geschäfte werden noch nach altem Recht beurteilt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.