Mietzinsherabsetzung nach Art. 259d OR aufgrund von Covid-19

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellte sich für Geschäftsmieter die Frage, ob diese aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschliessungen bzw. Betriebseinschränkungen eine Mietzinsherabsetzung nach Art. 259d OR verlangen können.

Inzwischen sind auf kantonaler Ebene einige Urteile dazu ergangen, ein Entscheid des Bundesgerichts steht Stand heute jedoch noch aus. In den kantonalen Entscheiden wurde ein Mietzinsherabsetzungsanspruch mehrheitlich verneint mit der Begründung, dass es sich bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung um einen betriebsbezogenen Umstand handelt, welcher – im Gegensatz zu mietobjektsbezogenen Umständen – in die Risikosphäre des Mieters fällt und deshalb kein Mangel am Mietobjekt darstellt. Vorbehalten bleibt eine anderweitige vertragliche Vereinbarung der Parteien, z.B. wonach sich der Vermieter am unternehmerischen Risiko des Mieters beteiligt oder wo der Vermieter zusichert, dass sich ein bestimmter Umsatz erzielen lasse (siehe Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2022 (ZB.2022.6) sowie Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2022 (PD210016-O)). Bejaht wurde ein Mietzinsherabsetzungsanspruch von 50% vom Appellationsgericht des Kantons Tessins mit Urteil vom 4. November 2021 (Geschäfts-Nr. 12.2021.41) aufgrund eines Mangels am Mietobjekt im Falle eines Gastbetriebs. 

Auch eine Mietzinsherabsetzung aus anderen Anspruchsgrundlagen wie unverschuldete Unmöglichkeit nach Art. 119 OR oder richterliche Vertragsanpassung an ausserordentliche Umstände (clausula rebus sic stantibus) wurden von den Gerichten soweit ersichtlich bisher grösstenteils verneint (siehe auch Urteil des Mietgerichts Zürich vom 15. Dezember 2022 (MJ220002-L)).