Ende November hat die Tessiner Regierung (Consiglio di Stato) eine Änderung der Verordnung zum kantonalen Baugesetz vorgenommen. Die Änderung ist bereits am 2. Dezember 2022 in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Art. 3 lit. p der Bauverordnung (Regolamento di applicazione della legge edilizia (RLE)) ist die Vermietung von Wohneinheiten oder Teilen davon zu touristischen Zwecken für eine Gesamtdauer von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht bewilligungspflichtig. Von Art. 3 lit. p sind diejenigen Wohneinheiten erfasst, welche nicht unter das Gesetz über das Gastgewerbe vom 1. Juni 2010 (Lear) fallen.
Möchte also ein Eigentümer seine Ferienwohnung mehr als 90 Tage pro Jahr zu touristischen Zwecken vermieten, muss er dies bei der Gemeinde als Gewerbe anmelden. Diese Umnutzung bedarf einer formellen Baubewilligung. Dazu muss ein Baugesuch (Umnutzungsgesuch) bei der Gemeinde eingereicht werden. Nach der bewilligten Umnutzung fänden die Vorschriften des Gesetzes über das Gastgewerbe vom 1. Juni 2010 (Lear) auf die Wohneinheiten Anwendung.
In der Schweiz kennen bereits die Kantone Genf und Waadt und die Städte Bern und Luzern Beschränkungen der Kurzzeitvermietung. Ein Beitrag über die Beschränkungen in der Stadt Luzern findet sich unter folgendem Link.