Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen steigt auf 1.75%

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat heute Morgen bekanntgegeben (siehe die Medienmitteilung), dass der hypothekarische Referenzzinssatz neu 1,75 Prozent beträgt. Damit liegt er 0,25 Prozentpunkte über dem letztmals publizierten Referenzzinssatz. 

Daraus ergibt sich für Vermietende grundsätzlich ein Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses um 3 Prozent, sofern der aktuelle Mietzins auf dem bisherigen Referenzzinssatz von 1.5 Prozent beruht. Sofern der aktuelle Mietzins auf dem Referenzzinssatz von 1.25 Prozent beruht, ergibt sich ein grösserer Erhöhungsanspruch.

Basiert der Mietzins dagegen noch auf einem Referenzzinssatz von 1.75 Prozent, ist eine Mietzinserhöhung gestützt auf den Referenzzinssatz nicht zulässig. Falls der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 2 Prozent oder höher basiert, besteht grundsätzlich ein Senkungsanspruch des Mieters. 

Es ist zu beachten, dass neben der Änderung des Referenzzinssatzes noch weitere Faktoren eine Rolle bei der Mietzinsgestaltung spielen. So kann die Teuerung (Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise) im Umfang von 40% angerechnet werden. Weiter kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zu einer Mietzinsanpassung führen. 

Eine Mietzinsanpassung kann unter Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auf den nächsten Kündigungstermin erfolgen.