Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat heute Morgen bekanntgegeben (siehe die Medienmitteilung), dass der hypothekarische Referenzzinssatz neu 1,5% beträgt. Damit liegt er 0,25% unter dem letztmals publizierten Referenzzinssatz.
Aus der Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% im Vergleich zum Vorquartal ergibt sich für Mieter im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91%, falls der bisherige Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,75% beruht. Wenn der bisherige Mietzins jedoch noch auf einem höheren Satz als 1,75% basiert, resultiert unter Umständen eine grössere Mietzinsreduktion. Dies, sofern der Vermieter nichts gegenverrechnen kann (siehe dazu der zweitletzte Absatz untenstehend).
Beruht der bisherige Mietzins bereits auf einem Referenzzinssatz von 1,5% besteht kein Anpassungsanspruch. Basiert der bisherige Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,25% besteht ein Erhöhungsanspruch zu Gunsten des Vermieters.
Es ist zu beachten, dass neben der Änderung des Referenzzinssatzes noch weitere Faktoren eine Rolle bei der Mietzinsgestaltung spielen. So kann die Teuerung (Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise) im Umfang von 40% angerechnet werden. Weiter kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zu einer Mietzinsanpassung führen.
Eine Mietzinsanpassung kann unter Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auf den nächsten Kündigungstermin erfolgen.