Geplante Erneuerung des Wasserkraftwerks in Aarau: Rückweisung an den Regierungsrat zur neuen Prüfung

Das im Jahr 1894 zur Stromversorgung in Betrieb genommene Wasserkraftwerk in Aarau wird von der Eniwa AG betrieben. Die Wasserkraftanteile entfallen zu 82% auf den Kanton Solothurn und zu 18% auf den Kanton Aargau. Die Kraftwerksanlagen liegen im Kanton Aargau, das Wehr und das Dotierkraftwerk im Kanton Solothurn.

Die frühere Konzession lief per 31. Dezember 2014 aus. Nebst dem Gesuch um Neukonzessionierung ersuchte die Eniwa AG (bzw. die damalige IBAarau) unter anderem um Bewilligung für den Ersatz einer Zentrale und für die Erneuerung des Mittelbaus des Kraftwerks. Im Februar 2015 erteilte der Regierungsrat des Kantons Aargau sowohl die neue Konzession für den Betrieb des Wasserkraftwerks als auch die Projektgenehmigung zum Ausbau des Wasserkraftwerks. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. August 2016 ab. Die neue Konzession wurde auf den 1. August 2018 in Kraft gesetzt.

In der Zwischenzeit nahm die Eniwa AG Anpassungen am Projekt mit dem Titel «Optimierung Kraftwerk Aarau» vor. Dabei sollen ein Neubau des Hauptkraftwerks erstellt und der restliche Abschnitt des Mittelbaus (ein Teil wurde bereits im Jahr 1992 abgebrochen) vollständig entfernt, Massnahmen zur freien Fischwanderung sowie eine Hoch- und Schwallentlastung umgesetzt werden. Weiter sind für die Bereiche Ökologie, Fischgängigkeit und Nutzung neue Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen vorgesehen. Mit dem Projekt «Optimierung Kraftwerk Aarau» soll die Energieproduktion insgesamt um über 20% gesteigert werden. Die Erneuerung des Kraftwerks wurde als Vorhaben in den Richtplänen der Kantone Aargau und Solothurn festgesetzt.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 erteilte der Regierungsrat des Kantons Aargau (in Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen) die Projektgenehmigung für das Projekt «Optimierung Kraftwerk Aarau». Zudem bewilligte er die Anpassung der Konzession mit einer verlängerten Laufzeit bis Ende Dezember 2093. 

Dagegen gelangten einige der Einsprecher aus dem vorinstanzlichen Verfahren, die rund 60 m vom Kraftwerk entfernt wohnen, an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 hob das Verwaltungsgericht den Beschluss des Regierungsrats vom 14. Juni 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Prüfung an den Regierungsrat zurück. Dies zusammengefasst mit folgender Begründung:

  • Das Kraftwerk sei als Einzelelement im ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz) aufgeführt. Von diesem ISOS-Eintrag sei entgegen den Ausführungen im Regierungsratsbeschluss auch der Mitteldamm und die beiden ausweitenden Kanäle erfasst (E. 2).
  • Das Projekt «Optimierung Kraftwerk Aarau», welches den vollständigen Rückbau des Kraftwerks und des Mitteldamms vorsehen würden, bilde eine schwerwiegende Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts. Da die Nutzung erneuerbaren Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sei und dem Projekt ebenfalls ein solches Interesse zukomme, dürfe ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG in Erwägung gezogen werden. Die Prüfung, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts überwiege, bedürfe jedoch einer umfassenden Interessenabwägung. Nachdem es der Regierungsrat im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen, sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3).
  • Zudem sei das Gebot der ganzheitlichen Betrachtung gemäss Art. 8 USG mit Blick auf das im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) nur teilweise berücksichtigte Unterwerk verletzt, weshalb die Eniwa AG den UVB zu ergänzen habe. 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ist noch nicht rechtskräftig, es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.