In der Praxis stossen Eigentümer und Eigentümerinnen von unrechtmässig besetzten Grundstücken oft auf Hindernisse, um sich ihres Eigentums oder Besitzes wieder zu bemächtigen. In Erfüllung der Motion Feller 15.3531 hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschlagen (siehe den Gesetzesentwurf) sowie die entsprechende Botschaft verabschiedet.
Die Besitzeswehr und die Besitzeskehr nach Artikel 926 ZGB ermächtigen die Besitzerin oder den Besitzer zur Ausübung von Selbsthilfe gegenüber Hausbesetzerinnen und Hausbesetzern, die den Besitz stören oder diesen entzogen haben. Die Voraussetzungen der polizeilichen amtlichen Hilfe richten sich dagegen nach dem kantonalen Recht, das in der Regel keine besonderen Bestimmungen zum Besitzesschutz enthält. Die Polizeibehörden der grösseren Städte, welche am häufigsten von Hausbesetzungen betroffen sind, haben standardmässig praktizierte Vorgehensweisen entwickelt, um den bei Hausbesetzungen komplexen Abwägungsfragen zu begegnen. Will die selbsthilfeberechtigte Person von ihrem Selbsthilferecht Gebrauch machen, lässt sich aber die Hausbesetzung nicht beenden, erhält sie für die Räumung vielfach nur dann Hilfe von der Polizei, wenn sichergestellt ist, dass die Räumung dauerhaft erfolgreich sein wird, beispielsweise weil die Liegenschaft unmittelbar nach der Räumung genutzt oder abgebrochen werden wird.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des ZGB soll der Zeitpunkt des Beginns der Reaktionszeit, innert welcher sich die Besitzer oder der Besitzer wieder des Grundstückes bemächtigten darf, gesetzlich festgelegt werden. Massgebend soll neu jener Zeitpunkt sein, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat. Allerdings kann sich die Besitzerin oder der Besitzer nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme berufen, wenn sie oder er in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt früher hätte Kenntnis erlangen können. Im Gegenzug wird der unbestimmte Rechtsbegriff «sofort», welcher die Dauer der Reaktionszeit seit Kenntnisnahme festlegt, beibehalten.
Der Entwurf schlägt überdies eine effektivere Ausgestaltung des zivilprozessualen Besitzesschutzes vor. Zur Vermeidung von Problemen bei der Feststellung der passivlegitimierten Personen sollen die bereits in Gestalt des gerichtlichen Verbots bestehenden Massnahmen des Besitzesschutzes um einen weiteren, neu zu schaffenden Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sogenannten gerichtlichen Verfügung, erweitert werden. Die Beseitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes sollen
mittels gerichtlicher Verfügung neu gegenüber einem unbestimmten Personenkreis angeordnet werden können. Dabei soll den Verfahrensrechten der Betroffenen durch analoge Anwendung der Regelungen zum gerichtlichen Verbot gebührend Rechnung getragen werden. Damit sollen den von einer Hausbesetzung Betroffenen künftig insbesondere keine prozessualen Nachteile mehr entstehen, wenn Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer häufig wechseln und nicht namentlich bestimmbar sind.