Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vor zwei Tagen Änderungen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Rohrleitungsverordnung beschlossen. Damit sollen unter anderem die Unterstützung bestehender Stromproduktionsanlagen verbessert und künftige Wasserstoffleitungen unter die Zuständigkeit des Bundes gestellt werden. Die Änderungen treten mehrheitlich per 1. Juli 2023 in Kraft.
Mit der Teilrevision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) wird eine Deklarationspflicht für neue gewerbliche Geschirrspüler eingeführt, welche die Veröffentlichung der Messwerte nach einer europäischen Norm (Messverfahren für Reinigungsleistung, Wiederanschmutzung, Energie- und Wasserverbrauch) vorschreibt. Die Deklarationspflicht soll die Transparenz für das Gewerbe erhöhen und eine Übersicht über die Effizienz der aktuell in der Schweiz abgesetzten Geräte ermöglichen.
Die revidierte Energieförderungsverordnung (EnFV) sieht neu vor, dass bei allen Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Energien (mit Ausnahme der Photovoltaikanlagen) der Referenz-Marktpreis volumengewichtet (und nicht mehr monatlich) berechnet und pro Technologie ausgewiesen werden soll. Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass es bei einigen Wasserkraftanlagen zu finanziellen Einbussen bei der Einspeisevergütung kommt, da sich bei diesen Anlagen im Herbst und Frühling die Strompreise und Produktion häufig gegenläufig entwickeln. Um eine weitere Vereinheitlichung zu gewährleisten, erfolgt zudem die Berechnung des Referenz-Marktpreises für Photovoltaikanlagen neu ebenfalls monatlich (bisher vierteljährlich). Weiter wird den Anlagenbetreibern – damit ihnen in der Direktvermarktung aus den Vermarktungskosten kein Nachteil gegenüber der Einspeisung zum Referenz-Marktpreis entsteht – ein variabel ausgestaltetes Bewirtschaftungsentgelt ausbezahlt. Diese Anpassung wird bereits rückwirkend auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.
Eine weitere Neuerung in der revidierten EnFV betrifft die Sanierung von Wasserkraftanlagen. Wasserkraftanlagen, welche Gewässer wesentlich beeinträchtigen, müssen bis Ende 2030 ökologisch saniert werden, wobei die sanierungspflichtigen Personen für die entsprechenden Sanierungsmassnahmen vollständig entschädigt werden. Da das Risiko besteht, dass mit öffentlichen Mitteln ökologisch sanierte Wasserkraftanlagen aus finanziellen Gründen aufgegeben werden, wenn weitere technikbedingte Investitionen anstehen (wie beispielsweise der Ersatz der Turbinen oder die Instandstellung des Triebwasserwegs), können die Betreiber von sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW neu einen Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen oder Erweiterungen beantragen.
Weiter wird der Geltungsbereich der Rohrleitungsverordnung (RLV) auf Wasserstoff ausgeweitet, so dass die Zuständigkeit für die Baubewilligung und die Aufsicht von Wasserstoffleitungen mit einem Druck von mehr als 5 bar und einem Aussendurchmesser von mehr als 6 cm ausschliesslich beim Bund liegen. Wasserstoff wird in der Energieversorgung der Schweiz eine zunehmend grössere Rolle spielen, da er bei der Nutzung kein CO2 ausstösst, speicherbar ist und über bestehende Gasleitungen transportiert werden kann.
Daneben hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Änderung der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung in Kraft gesetzt, die ab 2027 die quartalsscharfe Stromkennzeichnung einführt. Für den in einem Kalenderquartal gelieferten Strom dürfen neu nur Herkunftsnachweise (HKN) verwendet werden, die im gleichen Quartal für die Stromproduktion ausgestellt wurden. Damit sollen die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet und die Stromkennzeichnung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher transparenter gestaltet werden.
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