Bundesgericht: Kündigung eines Mietvertrages via Fax wurde als nicht frist- und formgerecht qualifiziert

Dem Urteil des Bundesgerichts 4A_32/2024 vom 1. Oktober 2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

B. und C. (Beklagte, Beschwerdegegner) mieteten von der A. GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) ein Einfamilienhaus und eine Reitanlage in U., Kanton Aargau. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Mieter entwickelte sich ein Rechtsstreit, namentlich betreffend Rechtzeitigkeit der Kündigung. Die Klägerin verklagte die Beklagten beim Bezirksgericht Zurzach zur Zahlung von CHF 51’000.00 (Mietzinse vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013). Das Bezirksgericht hiess die Klage im Grundsatz gut. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die gegen das Urteil des Bezirksgericht von den Beklagten erhobene Berufung gut und wies die Klage ab. 

Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Kündigung zu Unrecht als frist- und formgerecht erachtet und damit Bundesrecht (Art. 266l sowie Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 OR) verletzt. 

Das Bundesgericht rief zunächst die Grundsätze zur Kündigung von Mietverhältnissen in Erinnerung: 

Gemäss Art. 266l OR müssen Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen, wobei das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet werden muss. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftigte Willenserklärung, welche ihre Wirkung erst entfaltet, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (sog. absolute Empfangstheorie). 

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, haben die Mieter der Vermieterin am 31. März 2012 um 9:16 Uhr das eigenhändige unterzeichnete Kündigungsschreiben per Fax übermittelt und zusätzlich das Original per Einschreiben geschickt. Dieses sei der Vermieterin am 2. April 2012 zugestellt worden. 

Gemäss der Ansicht der Vorinstanz war dies ausreichend und es sei von einer form-  und fristgerechten Kündigung per Ende September 2012 auszugehen. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf eine Lehrmeinung zum allgemeinen Obligationenrecht, wonach das Formerfordernis zwar erst mit dem Zugang des Originals beim Empfänger erfüllt werde, für den Zeitpunkt des Zugangs jedoch auf den Empfang des Faxes abzustellen sei. 

Das Bundesgericht folgte dem Standpunkt der Vorinstanz nicht. Es hielt fest, dass die Übermittlung einer unterzeichneten Urkunde per Fax dem Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit nicht genüge und dass deshalb der Versand des unterzeichneten Kündigungsschreibens per Fax als nicht formgerecht zu qualifzieren sei. Entsprechend erfolgte die Kündigung auch nicht fristgerecht, da das formgerechte per Einschreiben versandte Kündigungsschreiben nicht fristgerecht in den Herrschaftsbereich der Vermieterin gelangt sei. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die nicht form- und fristgerechte Kündigung nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde (mit Ausnahme einer Rüge in Bezug auf die Verzugszinsen) gut und verurteilte die Beschwerdegegner zur Zahlung von CHF 51’000.00.