Bundesgericht: Beschränkung von kurzzeitig gewerblich vermieteten Wohnungen in der Stadt Zürich

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_401/2024 vom 30. April 2026 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs (siehe unser Beitrag vom 23. Juni 2024) bestätigt, wonach die Regelung der Stadt Zürich zur Einschränkung von kurzzeitig (d.h. mit einer Dauer von weniger als einem Jahr) vermieteten Wohnungen wie Business-Apartments nicht gegen Bundesrecht oder kantonales Recht verstösst und mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie vereinbar ist. 

Die Stadt Zürich änderte im Jahre 2021 ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Die Neuregelung sieht vor, dass kurzzeitig vermietete Wohnungen (wie Business-Apartments) unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr dem festgelegten Mindestwohnanteil angerechnet werden. Vier Anbieter von Business-Apartments gelangten dagegen ohne Erfolg ans Baurekursgericht und anschliessend ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Auch das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. 

Zunächst führt das Bundesgericht aus, dass die BZO-Regelung im Einklang mit Bundesrecht stehe, da die Bundesgesetzgebung das Mietrecht nicht abschliessend regle und öffentlich-rechtliche Massnahmen der Gemeinden zur Wohnraumsicherung zulässig seien, solange sie sich durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit auszeichnen. Die Vorschriften bezwecken, der Wohnungsknappheit entgegenzuwirken und stabile Wohnquartiere zu fördern.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Zürcher Gemeinden gemäss § 49a Abs. 3 PBG/ZH bei der Umschreibung der auf den Wohnanteil anrechenbaren Nutzungen einen Gestaltungsspielraum besitzen würden. Der Ausschluss von regelmässig befristet und gewerblich für weniger als ein Jahr vermieteten Wohnungen von der Wohnanteilspflicht sei sachlich gerechtfertigt, da damit das Ziel verfolgt wird, Erstwohnraum für die ortsansässige, auf längeren Aufenthalt ausgerichtete Bevölkerung zu sichern und einer Verdrängung durch lukrative Kurzzeitvermietungen entgegenzuwirken.

Das Bundesgericht gelangt zudem zum Schluss, dass die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) der Beschwerdeführer zwar tangiert, aber rechtmässig und verhältnismässig eingeschränkt werden: Die Regelung habe eine genügende gesetzliche Grundlage, liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (Förderung von Wohnlichkeit, Vermeidung von Wohnungsknappheit, Schutz der lokalen Bevölkerung) und sei nicht unverhältnismässig. 

Auch die Ungleichbehandlung gegenüber Hotels wird vom Bundesgericht explizit als zulässig erachtet, da Hotelnutzungen eine andere Funktion erfüllen und zur Quartierbelebung beitragen.

Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rügen betreffend Niederlassungsfreiheit und Diskriminierungsverbot, weil sie nicht genügend detailliert begründet wurden.
 
Die Beschwerde wird insgesamt abgewiesen, und die BZO-Änderung bleibt unverändert in Kraft.